Ist die Arbeitgeberin ihrer Verpflichtung zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer (§ 41a Abs. 1 EStG) in gesetzlicher Höhe nicht nachgekommen, kann sie durch einen Lohnsteuernachforderungsbescheid gemäß § 155 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 AO in Anspruch genommen werden. Dabei muss das Finanzamt, weil es sich um die behördliche Änderung der Steueranmeldung der Arbeitgeberin und somit um eine Steuerfestsetzung handelte, kein Entschließungs- und Auswahlermessen ausüben1.

Die Steuerfestsetzung und die Entscheidung über eine abweichende Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO sind nach ständiger Rechtsprechung in zwei gesonderten Verwaltungsverfahren zu prüfen und in zwei Verwaltungsakten vorzunehmen.
Im Anfechtungsverfahren gegen die Steuerfestsetzung kann das Finanzgericht deshalb grundsätzlich nicht über einen Billigkeitsantrag entscheiden2.
Nachdem ein Antrag auf eine abweichende Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen bereits gegenüber dem Finanzamt gestellt und von diesem abgelehnt wurde, ist über eine Maßnahme nach § 163 AO in dem sich gegen diesen Bescheid richtenden gesonderten Verfahren zu entscheiden. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung wird auch darüber zu befinden sein, ob im Streitfall aus Billigkeitsgründen die Steuer abweichend festzusetzen ist, weil die Arbeitgeberin aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfungen auf die Ordnungsmäßigkeit ihres Vergütungssystems für Bereitschaftsdienste vertraut hat und sich diesbezüglich in einem Rechtsirrtum befand3.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. November 2016 – VI R 61/14
- vgl. BFH, Beschluss vom 11.07.2016 – VI B 14/16, BFH/NV 2016, 1540; BFH, Urteil vom 17.05.1985 – VI R 137/82, BFHE 144, 217, BStBl II 1985, 660, zur Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch Nachforderungsbescheid[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteile vom 21.01.1992 – VIII R 51/88, BFHE 168, 500, BStBl II 1993, 3, m.w.N.; vom 01.10.1997 – X R 149/94, BFHE 184, 412, BStBl II 1998, 247, II. 6.; und vom 21.09.2000 – IV R 54/99, BFHE 193, 301, BStBl II 2001, 178; Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 163 Rz 2[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 20.07.1962 – VI 167/61 U, BFHE 76, 64, BStBl III 1963, 23; vom 26.01.1992 – VI R 177/88, BFHE 167, 359, BStBl II 1992, 696[↩]