Arbeitgeber i.S. des § 41a Abs. 4 EStG ist der zum Lohnsteuereinbehalt nach § 38 Abs. 3 EStG Verpflichtete. Dies ist regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag.

§ 41a Abs. 4 EStG setzt voraus, dass die Arbeitnehmer zusammenhängend 183 Tage auf eigenen oder gecharterten Schiffen des Arbeitgebers tätig sind. Einsatzzeiten auf Schiffen Dritter bleiben hierbei unberücksichtigt.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ist der angefochtene Haftungsbescheid des Finanzamts rechtmäßig. Denn die Klägerin hat die ihr als Arbeitgeberin obliegende Pflicht zur –vollständigen– Abführung der Lohnsteuer (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) verletzt (§ 42d EStG). Sie hat die korrekt einbehaltene Lohnsteuer zu Unrecht um 40 % gekürzt, bevor sie diese an das FA abgeführt hat. Denn die Voraussetzungen für eine Kürzung der Lohnsteuer nach § 41a Abs. 4 EStG lagen nicht vor.
Nach § 41a Abs. 4 Satz 1 EStG können Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, vom Gesamtbetrag der anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer einen Betrag von 40 % der Lohnsteuer der auf solchen Schiffen in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis von mehr als 183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder abziehen und einbehalten. Vorliegend war die Klägerin zwar anspruchsberechtigte –einzige– Arbeitgeberin i.S. des § 41a Abs. 4 EStG. Allerdings hat sie zu Unrecht den Kürzungsbetrag auch für Arbeitnehmer in Anspruch genommen, die nicht mehr als 183 Tage zusammenhängend auf der MS W eingesetzt waren.
Die Klägerin war lohnsteuerrechtliche Arbeitgeberin der auf ihrem Schiff tätigen Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber i.S. des § 41a Abs. 4 EStG ist identisch mit dem zum Einbehalt der Lohnsteuer nach § 38 Abs. 3 EStG Verpflichteten1. Denn der systematische Zusammenhang des § 41a Abs. 4 EStG mit den Vorschriften über die Steuererhebung lässt keinen anderen, abweichenden Arbeitgeberbegriff zu. Nur der tatsächlich zum Lohnsteuereinbehalt verpflichtete Arbeitgeber kann die Begünstigungsnorm in Anspruch nehmen. Arbeitgeber i.S. des § 38 Abs. 3 EStG ist derjenige, dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet, unter dessen Leitung er tätig wird oder dessen Weisung er zu befolgen hat (Umkehrschluss aus § 1 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung). Dies ist regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag2. Die Beteiligten an einem Heuerverhältnis ergeben sich aus dem Heuerschein, weil dieser gemäß § 24 des Seemannsgesetzes alle wesentlichen Inhalte des Vertragsverhältnisses enthält3. Bei Arbeitnehmerüberlassung oder sonstigen Formen des drittbezogenen Arbeitseinsatzes, in denen der Arbeitnehmer nicht mehr unter der Weisung seines Vertragspartners steht, ist lohnsteuerrechtlich jedoch derjenige Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt4. Ist dies der Entleiher, so kann davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitgeberwechsel im lohnsteuerrechtlichen Sinne stattgefunden hat5.
Nach diesen Grundsätzen hat das FG im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass allein die Klägerin und nicht (auch) W Arbeitgeber i.S. des § 41a Abs. 4 EStG der auf ihrem Schiff tätigen Seeleute war. Dies gilt sowohl für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 als auch für die Zeit ab 1. Januar 2002.
Die Würdigung des Finanzgerichts, dass die Klägerin –vertreten durch ihren Komplementär W– selbst die Heuerverhältnisse mit den auf der MS W beschäftigten Arbeitnehmern abgeschlossen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Finanzgericht hat insoweit zutreffend berücksichtigt, dass die Heuerscheine mit dem Firmenstempel der Klägerin versehen und von W oder einer anderen unstreitig vertretungsbefugten Person unterschrieben worden sind. In einem solchen Fall ist ein weiterer erläuternder Hinweis, in welcher Funktion der Unterzeichner gehandelt hat, entbehrlich6.
Die Klägerin hat ihre Stellung als Arbeitgeberin i.S. des § 41a Abs. 4 EStG auch nicht durch die Gründung der B-KG verloren. Die dahingehende Würdigung des Finanzgerichts ist ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist nicht nur möglich, sondern auch naheliegend.
Denn nach den Feststellungen des Finanzgerichts ist auch nach Gründung der B-KG ausschließlich die Klägerin Heuerverhältnisse mit den auf der MS W beschäftigten Arbeitnehmern eingegangen. Zutreffend ist das Finanzgericht davon ausgegangen, dass allein die vertragliche Übertragung der Zuständigkeit der B-KG für die Bemannung nicht genügt, um Arbeitgeber nach den o.g. Grundsätzen zu sein. Vielmehr muss sich die Arbeitgeberstellung aus dem Vertragsverhältnis selbst ergeben. Indizien, die für die B-KG als Arbeitgeberin sprechen könnten, hat das Finanzgericht jedoch nicht festgestellt. Insbesondere kann aus der persönlichen Mitwirkung des W am Abschluss der Heuerverhältnisse nicht geschlossen werden, dass die B-KG den Vertrag abgeschlossen hat. Denn W war sowohl Geschäftsführer der B-KG als auch vertretungsberechtigtes Organ der Klägerin. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass das Finanzgericht formale Anhaltspunkte wie den Stempel der Klägerin für die Arbeitgeberstellung der Klägerin herangezogen hat.
Zutreffend hat das Finanzgericht entschieden, dass die Klägerin die Begünstigung des § 41a Abs. 4 EStG zu Unrecht auch für Arbeitnehmer in Anspruch genommen hat, die nicht zusammenhängend 183 Tage auf der MS W eingesetzt waren. Die Vorschrift setzt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs voraus, dass ein Arbeitnehmer zusammenhängend 183 Tage auf eigenen oder gecharterten Handelsschiffen des Arbeitgebers tätig ist7. Wechselt der Arbeitnehmer auf das Schiff eines Dritten –im Streitfall einer anderen Einschiffsgesellschaft des W–, beendet dies den erforderlichen Beschäftigungszusammenhang. Ein Zusammenrechnen von Beschäftigungszeiten auf Schiffen verschiedener Eigentümer kommt entgegen der Auffassung der Klägerin wegen des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht in Betracht.
Zu Recht streiten die Beteiligten nicht über die weiteren Voraussetzungen des Lohnsteuerhaftungsbescheids. Das Finanzgericht hat den Haftungsbetrag in dem Haftungsbescheid zutreffend festgestellt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Juli 2011 – VI R 84/10
- Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 41a Rz E3[↩]
- BFH, Urteil vom 19.02.2004 VI R 122/00, BFHE 205, 216, BStBl II 2004, 620[↩]
- BAG, Urteil vom 21.12.1972 – 5 AZR 310/72, Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht, § 164 BGB Nr. 1[↩]
- BFH, Urteile in BFHE 205, 216, BStBl II 2004, 620; vom 24.03.1999 I R 64/98, BFHE 190, 74, BStBl II 2000, 41[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 190, 74, BStBl II 2000, 41[↩]
- vgl. Beschluss des OLG Köln vom 28.04.2005 – 1 W 10/05, Monatsschrift für Deutsches Recht 2006, 145[↩]
- so auch Urteil des Nieders. FG vom 18.03.2004 – 11 K 38/03, EFG 2004, 1456[↩]