Die verbilligte Überlassung von Aktien an Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft kann einen geldwerten Vorteil darstellen und zu Arbeitslohn führen, wenn sich der Vorteil nicht als notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung erweist, sondern dem Vorstandsmitglied „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.

Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 BewG folgt nicht, dass der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften nur aus Verkäufen außerhalb des Börsenhandels abgeleitet werden kann. Nichtnotierte Aktien einer AG können vielmehr auch auf der Grundlage des Börsenkurses der zum Börsenhandel zugelassenen, gattungsgleichen Aktien derselben Gesellschaft bewertet werden. Der Börsenkurs muss sich jedoch nach dem Vermögen und nach den Ertragsaussichten der Aktiengesellschaft ausrichten und darf nicht wesentlich von anderen Umständen beeinflusst sein, um als Verkaufspreis für die Wertfindung der nicht börsenfähigen Aktien herangezogen werden zu können.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 18. November 2009 – 6 K 127/07