Ein Lohnsteuerhilfeverein darf seine Mitgliedsbeiträge nach den Einnahmen des Mitglieds gestaffelt erheben. Der Bundesfinanzhof hält eine in der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins vorgesehene Staffelung der Mitgliedsbeiträge nach den Jahreseinnahmen des Mitglieds ebenso für zulässig wie die Zusammenrechnung zweier Jahreseinnahmen bei solchen neuen Mitgliedern, die für zwei zurückliegende Jahre Hilfe bei ihrer Steuererklärung erwarten.

Eine proportionale Staffelung der Mitgliedsbeiträge eines Lohnsteuerhilfevereins bei Jahreseinnahmen eines Mitglieds von mehr als 50.000 € macht aus den Beiträgen keine Entgelte und ist daher nicht unzulässig.
Ein Lohnsteuerhilfeverein kann von der Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet werden, in die Beitragsordnung aufzunehmen, dass bei der Beitragsbemessung die dem Verein im Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags bekannten Verhältnisse des Mitglieds zugrunde gelegt werden.
Es ist nicht unzulässig, in der Beitragsordnung vorzusehen, dass bei neuen Mitgliedern, welche für zwei Jahre Hilfe bei ihrer Steuererklärung erwarten, für die Berechnung des Mitgliedsbeitrags die Einnahmen aus beiden Jahren zusammengerechnet werden.
Das jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedene Verfahren betraf eine Verfügung der aufsichtführenden Finanzbehörde, mit der dem Lohnsteuerhilfeverein aufgegeben worden war, seine Beitragssatzung zu ändern und zu ergänzen. Dabei verlangte die Finanzverwaltung, dass der Lohnsteuerhilfeverein die in seiner Beitragsordnung vorgesehene proportionale Staffelung bei Jahreseinnahmen eines Mitglieds von mehr als 50.000 € (5 € zusätzlicher Beitrag pro 5.000 € zusätzliche Einnahmen) und die Zusammenrechnung der Einnahmen zweier Jahre bei neuen Mitgliedern aufgibt; ferner solle er in seiner Beitragssatzung klarstellen, dass für die Beitragsbemessung die bei Fälligkeit des Beitrags im März bekannten Verhältnisse des Mitglieds maßgeblich sind. Als Rechtsgrundlage für dieses Verlangen hatte die Finanzbehörde § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG in Anspruch genommen, wonach ein Lohnsteuerhilfeverein neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt für seine Beratungsleistungen erheben darf.
Der Bundesfinanzhof hat diese aufsichtsrechtliche Verfügung aufgehoben. Zwar könne die Aufsichtsbehörde einen Lohnsteuerhilfeverein durch Verfügung zu einem rechtmäßigen Handeln anhalten. Die beanstandeten Vorschriften der Beitragssatzung führten jedoch nicht zu einer verdeckten Erhebung eines Entgelts für Beratungsleistungen und lägen folglich innerhalb der Satzungsautonomie, die auch einem Lohnsteuerhilfeverein zustehe. Insbesondere sei nicht zu erkennen, dass dem von dem Lohnsteuerhilfeverein bei hohen Einnahmen verlangten höheren Beitrag typischerweise umfangreichere oder schwierigere lohnsteuerrechtliche Beratungsleistungen entsprechen. Es sei auch nachvollziehbar, dass der Lohnsteuerhilfeverein in seiner Beitragsordnung Vorkehrungen dagegen treffen möchte, dass Mitglieder nicht erst bei aufgestautem Beratungsbedarf dem Verein beitreten bzw. dass er in einem solchen Fall zumindest einen gewissen Ausgleich in der Beitragslast herstellen will. Ferner sei es auch sachgemäß, auf die Einnahmen des Vorjahres als Beitragsbemessungsgrundlage abzustellen und die Beitragsfestsetzung gegebenenfalls zu ändern, wenn diese dem Verein erst nach dem Fälligkeitszeitpunkt bekannt werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Oktober 2010 – VII R 23/09