Nachforderung pauschalierter Lohnsteuer

Die Nachforderung pauschaler Lohnsteuer beim Arbeitgeber setzt, wie der Bundesfinanzhof in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung herausstellt voraus, dass der Arbeitgeber der Pauschalierung zustimmt.

Nachforderung pauschalierter Lohnsteuer

Die Nachforderung von Lohnsteuer beim Arbeitgeber durch Steuerbescheid kommt in Betracht, wenn die Lohnsteuer vorschriftswidrig nicht angemeldet worden ist und es sich um eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt. Eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers liegt auch vor, wenn die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG in seiner in den Streitjahren geltenden Fassung (a.F.) vorliegen. Denn der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG, der gemäß § 40a Abs. 5 EStG u.a. auch auf die Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG anzuwenden ist, Schuldner der pauschalen Lohnsteuer.

Pauschale Lohnsteuer schuldet der Arbeitgeber indes nur, wenn er der Pauschalierung zustimmt. Nach § 40a Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 % des Arbeitslohns erheben. Indem das Gesetz die Wahl des Erhebungsverfahrens dem Arbeitgeber überlässt („kann“), eröffnet es dem Arbeitgeber ein Pauschalierungswahlrecht. Dem Arbeitgeber steht es frei, ob und für welche Arbeitnehmer er von den gesetzlichen Pauschalierungsmöglichkeiten Gebrauch macht. Auch die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG a.F. darf deshalb nicht gegen den Willen des Arbeitgebers vorgenommen werden.

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Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung von Lohnsteuer

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. November 2008 – VI R 4/06