Vergütungen für Dienstleistungen, die ein im Inland ansässiger Flugzeugführer eines in Österreich ansässigen Unternehmens an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbringt, werden in Deutschland nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee i.V.m. Art. 15 Abs. 5 DBA-Österreich 2000 abweichend von der im Abkommen ansonsten vereinbarten Freistellungsmethode nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Österreich 2000 unter Anrechnung der österreichischen Steuer besteuert. Die Anwendung der Anrechnungs- statt der Freistellungsmethode ist nicht gleichheitswidrig.

Die Zuweisung des Besteuerungsrechts an denjenigen Vertragsstaat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Luftverkehrsunternehmens befindet, umfasst auch den Teil der Tätigkeit des Flugzeugführers, den er nicht an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr, sondern auf dem Boden erbringt, wenn die Tätigkeit am Boden der Arbeit an Bord dient oder der eigentlichen Arbeit an Bord inhaltlich verbunden ist.
Im hier entschiedenen Streitfall hatte der Pilot seinen Wohnsitz in Deutschland. Er unterfällt deswegen gemäß § 1 Abs. 1 EStG 2002 hier mit seinem Welteinkommen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Dieser Steuerpflicht ist auch der Arbeitslohn (§ 19 EStG 2002) unterworfen, den er als angestellter Flugzeugführer für die in Österreich ansässige Fluggesellschaft im Streitjahr vereinnahmt hat.
Das Besteuerungsrecht für diesen Arbeitslohn steht Österreich zu. Auch in Deutschland ist der Lohn aber in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer einzubeziehen, allerdings unter Anrechnung der österreichischen Steuer, die für diese Einkünfte gezahlt worden ist:
Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich 2000 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Österreich 2000). Ungeachtet der Bestimmungen des Art. 15 Abs. 1 bis 4 DBA-Österreich 2000 dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord u.a. eines Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Art. 15 Abs. 5 DBA-Österreich 2000). Das ist hier für jene Arbeit, die vom Piloten an Bord eines von seinem in Österreich ansässigen Arbeitgeber im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuges ausgeübt wird, Österreich.
In Deutschland werden bei einer dort ansässigen Person -wie im Streitjahr auch der Pilot- solche Einkünfte aus der Republik Österreich nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Österreich 2000 ausgenommen, die -so erfordert es die Vorschrift in ihrer ersten Voraussetzung- nach dem Abkommen in Österreich besteuert werden dürfen; Deutschland behält nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 DBA-Österreich 2000 aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Einkünfte zu berücksichtigen. Das alles gilt nach der in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Österreich 2000 enthaltenen zweiten Voraussetzung aber nur für solche Einkünfte, welche nicht unter Buchst. b der Vorschrift fallen. Und Letzteres betrifft nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Österreich 2000 Einkünfte, die nach Art. 15 Abs. 5 DBA-Österreich 2000 in Österreich besteuert werden dürfen, also die Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord u.a. eines Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Auf solche Einkünfte findet Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Österreich 2000 keine Anwendung. Vielmehr wird auf die deutsche Steuer vom Einkommen für solche Einkünfte unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die österreichische Steuer angerechnet, die nach österreichischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist. Das ist die Situation des Streitfalls und darüber besteht unter den Beteiligten im Grundsatz und „nach den Buchstaben des Gesetzes“ auch kein Streit.
Statt der sog. Freistellungsmethode haben sich die Vertragsstaaten in Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Österreich 2000 für bestimmte Einkünfte -und auch diejenigen des Piloten- hiernach auf die sog. Anrechnungsmethode verständigt, um eine Doppelbesteuerung der abkommensberechtigten und in Deutschland ansässigen Personen zu vermeiden. Das hält der Pilot für gleichheits- und damit nach Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig. Er sieht sich gegenüber anderen Berufsgruppen in einer ihm vergleichbaren Situation ohne tragfähigen Unterscheidungsgrund als benachteiligt. Dem ist nicht beizupflichten.
Dabei kann im Kern auf das Erkenntnis des österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 23.06.20141 zurückgegriffen werden, das – auf Vorlage des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs,2 – zu einer mit dem Streitfall vergleichbaren Ausgangsfrage (jedoch im Hinblick auf gewerbliche Einkünfte und die dafür vereinbarte Anrechnungsmethode einerseits und Einkünfte aus selbständiger Arbeit und die dafür vereinbarte Freistellungsmethode andererseits bezogen auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen; und vom Vermögen vom 05.11.19693) ergangen ist. Dort heißt es unter Gliederungspunkt 2.3. der Entscheidungsgründe:
„Doppelbesteuerungsabkommen sind -idR bilaterale- völkerrechtliche Verträge, in denen die Vertragspartner innerhalb des persönlichen und des sachlichen Anwendungsbereichs des Abkommens die Verteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Vertragstaaten mit dem Ziel der Vermeidung der Doppelbesteuerung regeln. Zu den zentralen Bestimmungen jedes Doppelbesteuerungsabkommens zählen Regelungen, welche die Zuteilung der Besteuerungsrechte festlegen (Verteilungsnormen). Diese bestimmen für die jeweiligen im Abkommen angeführten Einkünfte, ob der jeweilige Vertragstaat völkerrechtlich berechtigt ist, einen innerstaatlich bestehenden Besteuerungsanspruch durchzusetzen, oder ob er nach diesem Vertrag verpflichtet ist, auf den innerstaatlich bestehenden Anspruch zu verzichten.
Das DBA Liechtenstein sieht in diesem Zusammenhang sowohl für Unternehmensgewinne (Art. 7) wie auch für selbständige Einkünfte (Art. 14) vor, dass das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zukommt und der andere Vertragstaat (Quellenstaat) ein Besteuerungsrecht nur insoweit hat, als die Einkünfte einer im anderen Vertragstaat gelegenen Betriebsstätte bzw. einer festen Einrichtung zugerechnet werden können.
Für jene Fälle, in denen ein Doppelbesteuerungsabkommen in einer Verteilungsnorm dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht einräumt, bestimmen die Methodenartikel eines Doppelbesteuerungsabkommens, nach welcher Methode die Vermeidung der Doppelbesteuerung zu erfolgen hat. Hierbei kommen grundsätzlich zwei Methoden in Betracht: Nach der Befreiungsmethode verzichtet der Ansässigkeitsstaat auf die Besteuerung der im Quellenstaat erzielten Einkünfte unter Progressionsvorbehalt; nach der Anrechnungsmethode werden die im Quellenstaat erzielten Einkünfte vom Ansässigkeitsstaat unter Anrechnung der im Quellenstaat erhobenen Steuer belastet. Welche der beiden Methoden zur Anwendung gelangt, richtet sich nach der völkerrechtlichen Vereinbarung der betroffenen Staaten.
Art. 23 Abs. 1 des DBA Liechtenstein sieht als Ausgangsregelung für eine in Österreich ansässige Person die Befreiungsmethode vor: Soweit Einkünfte nach dem Abkommen in Liechtenstein besteuert werden, nimmt Österreich diese Einkünfte von der Besteuerung aus. Für Unternehmensgewinne wird in Art. 23 Abs. 2 DBA Liechtenstein die Anrechnungsmethode vorgesehen, nach der Österreich die in Liechtenstein für dort steuerpflichtige Einkünfte bezahlte Steuer auf die in Österreich einzuhebende Steuer anrechnet. Für Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger in Liechtenstein im Rahmen einer dort gelegenen festen Einrichtung erzielt, kommt somit die Befreiungsmethode zur Anwendung. Während Unternehmensgewinne unter Anrechnung der in Liechtenstein bezahlten Steuer in Österreich besteuert werden, unterliegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit (lediglich) der – vergleichsweise weit geringeren – Besteuerung in Liechtenstein.
…
Wenn der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Methodenkombination für Unternehmensgewinne und Einkünfte aus selbständiger Arbeit meint, dass es einer sachlichen Rechtfertigung bedürfe, wenn innerhalb eines Abkommens von einem Vertragstaat eine Kombination zwischen den beiden Methoden gewählt würde, um dadurch eine Gruppe in einem nicht nur untergeordneten Ausmaß zu privilegieren, und er eine solche Rechtfertigung nicht zu erkennen vermag, ist Folgendes zu berücksichtigen:
Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es dem Gesetzgeber frei steht, für die verschiedenen Einkunftsarten des EStG 1988 auch spezifische Regelungen zu treffen, wenn diese jeweils sachlich gerechtfertigt sind4. Eine solche Rechtfertigung liegt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall vor. …“
Diese Ausführungen macht der Bundesfinanzhof sich vollumfänglich zu eigen. Sie passen mit den gebotenen Modifikationen auch auf die vom Piloten inkriminierte Anrechnungsmethode, auf die sich Deutschland und Österreich im DBA-Österreich 2000 für die in Rede stehenden Einkünfte aus der Tätigkeit von Flugpersonal im internationalen Verkehr bei Personen, welche in Deutschland ansässig sind, verständigt haben. Die sachlichen Gründe für diese -von der sog. Freistellungsmethode als Regelmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Österreich 2000 abweichende- Methodenwahl liegen auf der Hand: Sie ist zum einen in den Besonderheiten dieser Tätigkeit des Flugpersonals begründet, die eine tätigkeitsortbezogene Besteuerungszuordnung erschweren und die deswegen die Begründung für die Sonderregelung des Art. 15 Abs. 5 DBA-Österreich 2000 geben, welche Art. 15 Abs. 3 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-Musterabkommen) entspricht. Grund dafür ist zum anderen -damit einhergehend- die erkennbare Absicht der deutschen Verhandlungsseite, jedenfalls eine Einmalbesteuerung der Einkünfte aus jenen Tätigkeiten sicherzustellen. Diese Einmalbesteuerung lässt sich vermittels der Anrechnungsmethode naturgemäß eher gewährleisten als bei der Freistellungsmethode, die prinzipiell nicht auf einer tatsächlichen, sondern lediglich auf einer virtuellen Besteuerung im anderen Vertragsstaat aufbaut5. Gerade bei im internationalen Verkehr tätigem Flugpersonal besteht ersichtlich die Befürchtung, dass es aufgrund dessen zu Besteuerungsdefiziten bis hin zur sog. doppelten Nichtbesteuerung kommen kann6. Es entspricht deswegen auch und ebenso erkennbar der jüngeren Verhandlungspolitik und Verhandlungsstrategie Deutschlands, (u.a.) für derartige Einkünfte an Stelle der ansonsten immer noch üblichen Freistellungsmethode die Anrechnungsmethode vorzuziehen, so beispielsweise in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Algerien, Aserbeidschan, Australien, Dänemark, Kanada, Kasachstan, Korea, Kroatien, Mexiko, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Singapur, Spanien, Ungarn, Tadschikistan, Trinidad-Tobago, Uruguay sowie Weißrussland und eben auch mit Österreich (s. letzterenfalls überdies die wechselseitig vereinbarte sog. Switch over-Klausel von der Freistellung zur Anrechnung in bestimmten, hier nicht einschlägigen Konstellationen nach Art. 28 Abs. 1 DBA-Österreich 2000). Beide Gründe sind tragfähig und rechtfertigen den von Deutschland bevorzugten „Methodenmix“ im DBA-Österreich 2000.
Soweit es dadurch zu Ungleichbehandlungen zu den Einkünften anderer Berufsgruppen kommen kann, bleiben solche angesichts des erwähnten weiten (rechtspolitischen) Spielraums, der dem Verhandlungsführer und in Einklang damit dem Gesetzgeber bei der Umsetzung des geschlossenen Abkommens in nationales Recht zukommt, unbeanstandet: Bei anderen Berufsgruppen treten die beschriebenen Besteuerungserschwernisse typischerweise weniger stark als bei Flugpersonal (und den von der Vorschrift ebenso erfassten Seeleuten) im internationalen Verkehr zutage. Auch dass Deutschland in anderen (zumeist älteren) Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf einen Wechsel der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die besagten Einkünfte verzichtet hat, widerspricht dem nicht. Es obliegt dem Verhandlungsführer und dem Gesetzgeber auch insoweit, seine Politik bei der Wahl der Methode im Laufe der Zeit abzuwandeln. Der Pilot kann sich auch nicht auf derartige andersgelagerte, mit Drittstaaten geschlossene Abkommen berufen; sie sind für ihn nicht einschlägig, und ein auf eine Meistbegünstigung hinauslaufendes Wahlrecht des Steuerpflichtigen für die eine oder die andere Methode zur Vermeidung der doppelten Besteuerung erfordert deshalb ebensowenig das Unionsrecht7; ausschlaggebend ist, dass beide Methoden im Prinzip gleichwertig sind8. Und es ist jedenfalls aus deutscher Sicht auch einerlei, ob Österreich für auf seinem Territorium ansässige Personen im DBA-Österreich 2000 für die Besteuerung von Bordpersonal von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr einen gleichgelagerten Methodenwechsel ausgehandelt hat oder -wie in Gestalt von Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 5 DBA-Österreich 2000 geschehen- nicht. Es obliegt jedem Vertragspartner, im Zuge der zwischenstaatlichen Verhandlungen die eine oder die andere Methode zu vertreten. Das Erfordernis einer wechselseitigen Korrespondenz oder einer „Folgerichtigkeit“ der beiderseits ausgehandelten Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht nicht. Schließlich kann der Pilot nicht erfolgreich geltend machen, das solcherart geschlossene Abkommen „verleite“ ihn zum alsbaldigen Umzug nach Österreich. Das mag so sein; es steht in einem freiheitlichen Staat aber allein in seiner autonomen Entscheidung, sich infolge Wegzugs aus Deutschland der Besteuerung eines anderen Staates zu unterwerfen und dadurch ihm missliebigen Abkommensvereinbarungen „auszuweichen“.
Bleibt es damit bei der in Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Österreich 2000 vorgesehenen Methode der Anrechnung, so richtet sich jene Anrechnung nach Maßgabe des deutschen Rechts und damit nach § 34c (Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Abs. 1) EStG 2002. Das ist im Streitfall -jedenfalls im Grundsatz- in ebenfalls nicht zu beanstandender Weise geschehen, und das gilt auch für den vom Finanzamt angesetzten; und vom Finanzgericht gutgeheißenen Aufteilungsschlüssel.
Orientierung dafür bietet allein Art. 15 Abs. 5 DBA-Österreich 2000. Danach unterfallen zwar (nur) jene Vergütungen der Besteuerung des Geschäftsleitungsstaats des Flugunternehmens, die auf unselbständige Arbeit an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr entfallen. Die Tatsache, dass das Bordpersonal einen Teil seiner Aufgaben an Land oder auf dem Boden zu verrichten hat, kann indessen nicht zur Aufspaltung der Vergütung mit teilweiser Anwendung der Absätze 1 und 2 führen, wenn die Tätigkeit an Land oder am Boden der Arbeit an Bord dient oder der eigentlichen Arbeit an Bord inhaltlich verbunden ist9. Das betrifft auch Tätigkeiten wie hier die Zeiten der An- und Abfahrt des Piloten zum; und vom Flughafen, des sog. Briefing, der notwendigen Übernachtungen, der Abschlussarbeiten nach der Landung sowie der Boden- und Wartezeiten, sofern diese Zeiten mit dem internationalen Flugverkehr und der damit verbundenen (Haupt-)Tätigkeit an Bord des Luftfahrzeugs im Zusammenhang stehen. Nur auf diese Weise kann dem mit Art. 15 Abs. 5 DBA-Österreich 2000 beabsichtigten und in gewisser Weise typisierenden Vereinfachungszweck entsprochen werden10.
§ 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 ist allerdings für Veranlagungszeiträume bis 2014 zwischenzeitlich in Gestalt des § 52 Abs. 34a EStG 2009 n.F. geändert worden, um unionsrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen, welche an die Anrechnung ausländischer Steuern zu stellen sind11.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Mai 2015 – I R 47/14
- öVerfGH, Erkenntnis vom 23.06.2014 – SV2/2013, ECLI:AT:VFGH:2014:SV2.2013[↩]
- s. dazu auch BFH, Beschluss vom 11.12 2013 – I R 4/13, BFHE 244, 1, BStBl II 2014, 791, dort unter B.II. 3.b cc aaa der Entscheidungsgründe; Aigner/Kofler/Tumpel, Spektrum der Rechtswissenschaft 2014, 1[↩]
- [österreichisches] BGBl Nr. 24/1971[↩]
- VfSlg 18.030/2006[↩]
- vgl. dazu umfassend BFH, Beschluss vom 10.01.2012 – I R 66/09, BFHE 236, 304[↩]
- s.a. Gosch in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 50d Rz 35a, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 09.11.2005 – I R 27/03, BFHE 211, 493, BStBl II 2006, 564, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 05.07.2005 – C-376/03, Slg. 2005, I-05821[↩]
- vgl. dazu ebenfalls aus unionsrechtlicher Sicht EuGH, Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation vom 13.11.2012 – C-35/11, IStR 2012, 924, EU:C:2012:707, Rz 39 und die dort angeführte Rechtsprechung[↩]
- ebenso Kempermann in Flick/Wassermeyer/Kempermann, DBA Deutschland-Schweiz, Art. 15 Rz 90; Prokisch in Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl., Art. 15 Rz 107; Bourseaux/Levedag in Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 15 OECD-MustAbk Rz 115; s.a. Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 22.12 1986 – V 154/84, EFG 1987, 285, für „Stand-by-Zeiten“ und Zeiten für die Teilnahme an Kursen bei einem Seemann; einschränkend ggf. Wassermeyer/Schwenke in Wassermeyer, MA, Art. 15 Rz 188[↩]
- wiederum ebenso Kempermann, ebenda[↩]
- s. dazu EuGH, Urteil Beker vom 28.02.2013 – C-168/11, BStBl II 2015, 431, und daran anschließend BFH, Urteil vom 18.12 2013 – I R 71/10, BFHE 244, 331, BStBl II 2015, 361[↩]