Nach der Grundregelung der Lohnsteuerpauschalierung in § 40 Abs. 3 EStG, die über die Verweisung in § 40a Abs. 5 EStG auch für den Pauschalierungsfall gemäß § 40a Abs. 2 EStG gilt, hat der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen
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