Übernimmt ein Arbeitgeber die Bußgelder seiner LKW-Fahrer, so kann dies nach Ansicht des Finanzgerichts Köln zumindest bei schwerwiegenden Verstößen (im entschiedenen Fall die Überschreitung von Lenkzeiten und die Unterschreitung von Ruhezeiten) ein als Arbeitslohn der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Ausgehend von den Regelungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG und
Lesen