Die Kosten eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze in vollem Umfang als Arbeitslohn zu werten.. Die Freigrenze betrug auch 2007 noch 110 €. Eine Anpassung der Freigrenze an die Geldentwertung ist nicht Aufgabe der Gerichte.
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