Der geldwerte Vorteil für das dem Arbeitnehmer überlassene betriebliche Kraftfahrzeug bemisst sich nach der 1 % Regelung auf der Grundlage des inländischen Bruttolistenpreises. Vom Händler gewährte Rabatte sind nicht zu berücksichtigen.

Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen, Tantiemen und anderen Bezügen auch Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Das sind nach § 8 Abs. 1 EStG alle in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkunftsart des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zufließen. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG benennt die geldeswerten Güter oder Vorteile (Einnahmen, die nicht in Geld bestehen), nämlich „Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge“; sie sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Nach § 8 Abs. 3 EStG gelten für Waren oder Dienstleistungen, die ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses erhält, und die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug pauschal versteuert wird, als deren Werte die um 4% geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbieten.
Abweichend von diesen auf „Endpreise“ abstellenden Bestimmungen für die Bewertung von Zuwendungen an den Arbeitnehmer verweist § 8 EStG in seinem Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Nach dieser Vorschrift ist für die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Unter dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung ist die an diesem Stichtag maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Mit der Anknüpfung an die Preisempfehlung des Automobilherstellers hat der Gesetzgeber eine stark vereinfachende, typisierende und damit für alle gleichen Fahrzeuge einheitliche Grundlage für die Bewertung der Nutzungsvorteile geschaffen1.
Die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG erfolgte Typisierung, die auf den inländischen Listenpreis und nicht auf einen tatsächlich niedrigeren Kaufpreis abhebt und Neu- und Gebrauchtwagen gleichermaßen betrifft, stellt zwar eine recht grobe Typisierung dar. Gleichwohl begegnet sie nach allgemeiner Ansicht keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bundesfinanzhof hat die Verfassungsmäßigkeit der Regelung wiederholt bestätigt, u. a. auch deshalb, weil im Einzelfall mittels der ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs einer ggf. nicht sachgerechten Bewertung der privaten Nutzung begegnet werden kann2.
Obwohl dem Gesetzgeber bei Typisierungen von Verfassungs wegen ein weiter Spielraum zur Verfügung steht, findet er seine Grenze, wenn die mit der Typisierung einhergehenden Vorteile nicht mehr im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen3. Zu unterscheiden ist zwischen Typisierungen, die vom Steuerpflichtigen nicht durch die Erbringung von Nachweisen widerlegt werden können, und bei denen es das Bundesverfassungsgericht als wesentlich angesehen hat, dass davon nur eine kleine Zahl von betroffenen Steuerpflichtigen benachteiligt wird, weil sie einen für sie günstigeren Sachverhalt als den in der Typisierung unterstellten verwirklicht haben und dass dieser Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Einzelfall nicht sehr intensiv ist4 und widerlegbaren Typisierungen.
Bei der in Rede stehenden sog. 1% Regelung handelt es sich um eine derartige widerlegbare Typisierung, deren Anwendung der Steuerpflichtige durch den Nachweis des tatsächlichen Sachverhalts entgehen kann, und zwar durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches und den belegmäßigen Nachweis der getätigten Aufwendungen für das Kfz. Bei einer widerlegbaren Typisierung steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die günstigen Auswirkungen des typisierten Betrages auf eine kleine Gruppe zu beschränken oder sie für eine große Gruppe von Steuerpflichtigen vorzusehen. Der Gesetzgeber verlangt mit dem Nachweis durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch auch nichts Unmögliches oder Unzumutbares vom Steuerpflichtigen. Die 1%-Regelung kommt daher auch nicht der Sache einer unwiderlegbaren Typisierung gleich, für die strengere verfassungsrechtliche Maßstäbe gelten würden.
Der Gesetzgeber braucht bei Typisierungen nicht allen Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen und immer mehr individualisierende und spezialisierende Regelungen zu treffen. Es entspricht vor diesem Hintergrund den Anforderungen an eine sachgerechte Typisierung, wenn der Gesetzgeber zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nicht auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz, sondern auf den Listenpreis abstellt. Der Ansatz des Listenpreises statt der Anschaffungskosten entspricht dem Erfordernis, die Entnahme des Steuerpflichtigen für die private Lebensführung nach dem dem Steuerpflichtigen zukommenden Nutzungsvorteil zu bemessen. Hierfür stellt der Listenpreis einen geeigneten Maßstab dar5.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 18. Oktober 2010 – 2 K 305/09
- BT-Drs. 13/1686, S. 8; BFH, Urteil vom 16.02.2005 – VI R 37/04, BStBl II 2005, 563; vgl. auch Urban, Finanz-Rundschau 2004, 1383f.[↩]
- vgl. eingehend z. B. BFH, Urteil vom 24.02.2000 – III R 59/98, BStBl II 2000, 273; Urteil vom 01.03.2001 – IV R 27/00, BStBl II 2001, 403[↩]
- BVerfG Entscheidungenvom 24.01.1962 – 1 BvR 845/58, BVerfGE 13, 331; vom 20.12.1966 – 1 BvR 320/57, BVerfGE 21, 12; vom 29.05.1990 – 1 BvL 20, BVerfGE 82, 60, 95 ff.; und vom 22.07.1991 – 1 BvR 829/89, HFR 1992, 424[↩]
- )grundlegend BVerfG Entscheidung vom 20.12.1966, 1 BvR 320/57, BVerfGE 21, 12[↩]
- vgl. BFH, Entscheidungen vom 25.05.1992 – VI R 146/88, BStBl II 1992, 700; und vom 03.01.2007 – XI B 128/06, BFH/NV 2007, 708[↩]