Rabatte beim PKW-Kauf – als steuerpflichtiger Arbeitslohn

Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), so handelt es sich hierbei nach Ansicht des Finanzgerichts Köln nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Rabatte beim PKW-Kauf – als steuerpflichtiger Arbeitslohn

In dem hier entschiedenen Streitfall war der Arbeitnehmer bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 % an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Der Arbeitnehmer kaufte 2015 ein Neufahrzeug und erhielt dabei im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil, der ca.01.700 Euro über dem üblichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von 700 Euro erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile beim Arbeitnehmer als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Köln Erfolg. Das Finanzgericht sah weder in dem PKW-Rabatt noch in dem Verzicht auf die Überführungskosten Arbeitslohn. Dabei stellte es entscheidend darauf ab, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt habe. Der Hersteller erschließe sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebes eine leicht zugängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspreche, um damit seinen Umsatz zu steigern. Dies zeige sich insbesondere auch darin, dass jeder Mitarbeiter jährlich bis zu vier PKW vergünstigt erwerben und diese auch einem weiten Kreis von Familienangehörigen zugänglich machen könne.

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Mit diesem Urteil stellt sich das Finanzgericht Finanzgericht Köln gegen den sog. „Rabatterlass“ des Bundesfinanzministeriums1. Danach sollen Preisvorteile die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein, wie Vorteile, die einem eigenen Arbeitnehmer gewährt werden.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 11. Oktober 2018 – 7 K 2053/172

  1. BMF, Schreiben vom 20.01.2015, BStBl I 2015, 143[]
  2. nicht rechtskräftig, Revision beim BHF – VI R 53/18[]