Schadensersatz wegen unterlassener Pauschalbesteuerung beim Mini-Job

Macht der Arbeitgeberin nicht von der Wahlmöglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte nach § 40a Abs. 2 EStG Gebrauch, so begründet dies keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers.

Schadensersatz wegen unterlassener Pauschalbesteuerung beim Mini-Job

Schuldner der Lohnsteuer ist gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber haftet zwar für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG). Soweit diese Haftung reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner (§ 42d Abs. 3 Satz 1 EStG). Dabei erfüllt der Arbeitgeber jedoch eine fremde Schuld. Im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander ist grundsätzlich allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung1.

Eine Ausnahme von dieser Regel gilt jedoch für die pauschale Lohnsteuer. Schuldner dafür ist nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG der Arbeitgeber. Darunter fällt auch die nach § 40a Abs. 2 EStG mögliche Pauschalbesteuerung bei geringfügiger Beschäftigung.

Ausnahmsweise kann im Innenverhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer der klar erkennbare Parteiwille dahin gehen, die Steuerlast solle den Arbeitgeber treffen2.

Dafür, dass eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien besteht, nach der in ihrem Verhältnis der Arbeitgeber die Steuerlast tragen soll, ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweisbelastet.

Die Arbeitnehmerin hat gegen den Arbeitgeber auch keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, § 241 BGB. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der Arbeitnehmerin bzw. ihr und ihrem Ehegatten den Betrag der zusätzlich angefallenen Steuern wegen einer Pflichtverletzung zu ersetzen. Der Arbeitgeber hat sich weder bei der Ausübung der Wahlmöglichkeit nach § 40a Abs. 2 EStG noch damit im Zusammenhang – etwa durch einen der Arbeitnehmerin gegenüber unterlassenen Hinweis – pflichtwidrig iSd. § 280 Abs. 1 BGB verhalten.

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ine gesetzliche Nebenpflicht des Arbeitgebers ist nicht verletzt.

Nach § 40a Abs. 2 EStG besteht bei geringfügiger Beschäftigung eine Wahlmöglichkeit des Arbeitgebers zwischen der Pauschalbesteuerung und der individuellen Besteuerung nach Lohnsteuerkarte. Die Bestimmung enthält keine Regelung einer Einschränkung der arbeitgeberseitigen Wahlmöglichkeit. Eine diesbezügliche Aufklärungs- oder Hinweispflicht des Arbeitgebers ist weder in § 40a Abs. 2 EStG noch anderweitig gesetzlich geregelt.

Auch eine Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers ist nicht verletzt.

Die Parteien des Arbeitsverhältnisses sind gehalten, auf die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des jeweils anderen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2, § 242 BGB). Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben3, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB auslösen kann4.

Die arbeitsrechtlichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen5. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben6. Grundsätzlich hat allerdings innerhalb vertraglicher Beziehungen jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen7. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung8.

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Danach hat der Arbeitgeber nicht gegen Hinweis- und Aufklärungspflichten verstoßen.

Der Arbeitgeber war nicht gehalten, die Arbeitnehmerin darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung ist. Diese grundlegende steuerrechtliche Regelvorgabe bedarf keines arbeitgeberseitigen Hinweises.

Dem Arbeitgeber oblag es auch nicht, die Arbeitnehmerin darauf hinzuweisen, dass er nicht von der Möglichkeit im Rahmen des § 40a Abs. 2 EStG Gebrauch macht, statt der „normalen“ individuellen Besteuerung nach Lohnsteuerkarte die Pauschalbesteuerung zu wählen. Eine nicht gewählte und daher nicht zur Anwendung kommende Abweichung von der Regelbesteuerungsart bedarf keines Hinweises. Ein Arbeitnehmer, der besonderen Wert darauf legt, dass diese Sonderbesteuerungsart für sein Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt, hat die Möglichkeit, von sich aus nachzufragen und ggf. eine entsprechende Vereinbarung vorzuschlagen.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu – ohne dass es darauf ankäme, dass der Arbeitgeber mit der Aufforderung zur Vorlage der Lohnsteuerkarte (die im Fall der Wahl der Ausnahme der Pauschalbesteuerung nicht erforderlich ist) zum Beginn der geringfügigen Beschäftigung zum Ausdruck gebracht hat, nach der Regelbesteuerung zu verfahren. Mit der Aufforderung zur Abgabe der Lohnsteuerkarte musste die Arbeitnehmerin davon ausgehen, dass diese auch zum Einsatz kommen soll.

Entgegen der Auffassung der Arbeitnehmerin war der Arbeitgeber nicht gehalten, sie angesichts ihres Familienstands und/oder der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse darauf aufmerksam zu machen, dass die Regelbesteuerung in ihrem Fall mit Nachteilen verbunden sein könnte. Die für den Arbeitnehmer – und ggf. dessen Ehegatten – individuell bestehenden steuerrechtlichen Belange betreffen nicht das Arbeitsverhältnis.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. November 2014 – 8 AZR 817/13

  1. BAG 17.03.2010 – 5 AZR 301/09, Rn. 17 mwN, BAGE 133, 332; 16.06.2004 – 5 AZR 521/03, zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 111, 131[]
  2. ua. BAG 17.03.2010 – 5 AZR 301/09, Rn. 17 mwN, BAGE 133, 332; 16.06.2004 – 5 AZR 521/03, zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 111, 131[]
  3. vgl. ua. BAG 15.04.2014 – 3 AZR 288/12, Rn. 43 mwN; 16.02.2012 – 8 AZR 242/11, Rn. 58; 27.01.2011 – 8 AZR 280/09, Rn. 37 mwN[]
  4. vgl. BAG 24.09.2009 – 8 AZR 444/08, Rn. 14[]
  5. vgl. etwa BAG 23.05.1989 – 3 AZR 257/88, zu 2 b der Gründe mwN[]
  6. BAG 15.04.2014 – 3 AZR 288/12, Rn. 44[]
  7. ua. BAG 22.01.2009 – 8 AZR 161/08, Rn. 28; BGH 19.07.2012 – III ZR 71/12, Rn. 21 mwN[]
  8. BAG 15.04.2014 – 3 AZR 288/12, Rn. 44 mwN[]