Steuernachforderung nach widerrufener Lohnsteuerauskunft II

Beim Finanzgericht Düsseldorf sind noch zahlreiche Verfahren anhängig, in denen sich Arbeitnehmer unter Berufung auf eine zuvor erteilte Lohnsteueranrufungsauskunft gegen Steuernachforderungen der Finanzverwaltung wenden. Ausgangspunkt des Streits sind Sonderzahlungen, welche der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Wechsel der Zusatzversorgungskasse geleistet hat und die in 2002 bis 2005 zu Unrecht der Lohnversteuerung unterworfen worden waren.

Steuernachforderung nach widerrufener Lohnsteuerauskunft II

Nachdem zunächst das Finanzgericht zunächst die Vollziehung eines Einkommensteueränderungsbescheides1 und in einer Entscheidung vom 28. Mai 2009 (13 V 801/09 A(E)) die Vollziehung eines Nachforderungsbescheides wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide ausgesetzt hatte, hat ein anderer Senat des Finanzgerichts Düsseldorf nun jedoch zwei dieser Klagen in der Hauptsache abgewiesen.

Einer Anrufungsauskunft kommt, so das Finanzgericht Düsseldorf in diesen beiden Urteilen, nur im Verhältnis zwischen Betriebsstätten-Finanzamt und dem Arbeitgeber Bindungswirkung zu.

Die vom Finanzgericht Düsseldorf zugelassene Revision wurde zwischenzeitlich gegen beide Urteile beim Bundesfinanzhof eingelegt2 (Vorinstanz 11 K 1116/09 E). Die übrigen beim Finanzgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren ruhen im Hinblick auf diese beiden anhängigen Revisionsverfahren.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteile vom 5. November 2009 – 11 K 1116/09 E und 11 K 832/09 E

  1. FG Düsseldorf, Beschluss vom 14.05.2009 – 13 V 757/09 A(E) []
  2. BFH – IV R 61/09 und VI R 63/09[]
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