Überhöhter Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber

Auf die von einem Arbeitnehmer zu zahlende Einkommensteuer werden gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG die Lohnsteuerbeträge angerechnet, die der Arbeitgeber vom Bruttogehalt einbehalten und an das Finanzamt abgefürt hat. Diese Anrechnungsbestimmung des § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG verknüpft inhaltlich Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren. Daher kann auch die Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids mit dem alleinigen Ziel der Anrechnung höherer Lohnsteuerabzugsbeträge zulässig sein.

Überhöhter Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber

Die vom Arbeitgeber zu Unrecht angemeldeten und an das Finanzamt abgeführten Lohnsteuerbeträge sind als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer jedenfalls dann steuerlich zu erfassen, wenn der Lohnsteuerabzug nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert werden kann1.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Juni 2009 – VI R 46/07

  1. Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 24.11.1961 – VI 88/61 U, BFHE 74, 246, BStBl III 1962, 93[]