Der verbilligte Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch einen leitenden Arbeitnehmer des Arbeitgebers kann auch dann zu Arbeitslohn führen, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert.

Veräußert der Arbeitgeber oder eine diesem nahestehende Person eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an einen Arbeitnehmer und umgekehrt, handelte es sich in der Regel nicht um eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da ein Einfluss des Arbeitsverhältnisses auf die Verkaufsmodalitäten jedenfalls nahe liegt. Eine Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen kommt in diesem Fall regelmäßig nicht in Betracht.
Ist der gemeine Wert einer Beteiligung unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen, ohne dass das Stuttgarter Verfahren in Betracht kommt, hat das Finanzgericht regelmäßig ein Sachverständigengutachten zur Wertermittlung einzuholen, wenn der Steuerpflichtige die Anteilsbewertung durch das Finanzamt substantiiert bestreitet und es nicht ausnahmsweise selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt.
Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG gehört auch der Vorteil aus dem verbilligten Erwerb einer Beteiligung, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird1. Dies kann auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt „für“ eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll2.
Der als Arbeitslohn zu erfassende geldwerte Vorteil besteht nicht in der übertragenen Beteiligung selbst, sondern in der Verbilligung, dem Preisnachlass3.
Die seitens des Arbeitnehmers erworbene Beteiligung an seiner Arbeitgeberin ist eine Vermögensbeteiligung i.S. von § 19a Abs. 3 Nr. 8 i.V.m. Abs. 3a Satz 3 EStG. Als Wert der Vermögensbeteiligung ist daher der gemeine Wert anzusetzen (§ 19a Abs. 8 Satz 1 EStG). Vermögensbeteiligungen i.S. des § 19a Abs. 3 Nr. 8 EStG sind dabei gemäß § 19a Abs. 8 Satz 8 EStG mit dem Wert anzusetzen, der vor dem Tag der Überlassung, d.h. des Zuflusses der Vermögensbeteiligung4, zuletzt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) festzustellen ist oder war.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG sieht vor, dass der gemeine Wert einer Beteiligung i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG, mithin u.a. einer GmbH-Beteiligung, in erster Linie aus Verkäufen abzuleiten ist, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Ist dies nicht möglich, so ist er gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen5. Die Ermittlung des gemeinen Werts aufgrund von Verkäufen hat Vorrang vor der Schätzung6. Der Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG besteht darin, dieses Rangverhältnis der beiden Methoden der Ermittlung des gemeinen Werts i.S. des Vorrangs der Ableitung des gemeinen Werts aus der Wertbestätigung am Markt zu regeln7.
Dem steht die im hier maßgeblichen Streitjahr noch nicht geltende Vorschrift in § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 07.12 2006 nicht entgegen2.
Die Wertableitung aus Verkäufen setzt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG voraus, dass Verkäufe vorliegen, die weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag erfolgt sind. Dies ist im Streitfall der 29.04.2000, da die Übertragung des Geschäftsanteils nach § 2 des Vertrags vom 25.07.2000 mit Ablauf des 30.04.2000 erfolgte. Vereinbarte Verfügungsbeschränkungen oder Rückübertragungsansprüche stehen dem Zufluss nicht entgegen8.
Maßgebend für die Bestimmung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BewG) tatsächlich erzielt wurde9. Gewöhnlicher Geschäftsverkehr i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG ist der Handel, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage ist10.
Ob die Parteien einen Preis vereinbart haben, der dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht, ist nach ständiger Rechtsprechung nach den Gesamtumständen des Einzelfalls unter Heranziehung objektivierter Maßstäbe zu entscheiden11. Auszuklammern sind dabei solche preisbildende Faktoren, die mit der Beschaffenheit der Anteile selbst nichts zu tun haben12.
Dabei hatte das Finanzgericht im vorliegenden Fall in erster Linie zu prüfen, ob sich der gemeine Wert aus Verkäufen ableiten ließ, da im Jahr vor dem Erwerb des streitigen Anteils durch den Arbeitnehmer vier weitere Verkäufe erfolgt waren. Das Finanzgericht sah sich hierzu aber deshalb nicht verpflichtet, weil es sich bei den Verkäufen nicht um „(echte) Verkäufe unter fremden Dritten, sondern um Verkäufe bzw. Käufe innerhalb eines bestimmten Personenkreises“ gehandelt habe. Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung durch den Bundesfinanzhof jedenfalls im Ergebnis stand:
Die im Jahr vor dem Erwerb durch den Arbeitnehmer erfolgten Verkäufe sind nur zu berücksichtigen, wenn die hierfür vereinbarten Kaufpreise unter den Bedingungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage unter Heranziehung objektivierter Wertmaßstäbe, zu denen vor allem das Gesamtvermögen und die Ertragsaussichten gehören, gebildet wurden13. Nicht zu berücksichtigen sind diese Verkäufe hingegen, wenn sie unter ungewöhnlichen Verhältnissen zustande gekommen sind14 oder auf den persönlichen Verhältnissen der Gesellschafter beruhen15.
Zwar können auch Gesellschafter sich als fremde Dritte gegenüberstehen, so dass allein die Veräußerung innerhalb des Gesellschafterkreises einen i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG zu berücksichtigenden Verkauf nicht hindert. Handelt es sich aber um Beteiligungsverkäufe des Arbeitgebers oder einer diesem nahestehenden Person an Arbeitnehmer, spricht schon dieser Umstand für die Vermutung, dass ein solcher Verkauf in der Regel nicht unter den Bedingungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage unter Heranziehung objektivierter Wertmaßstäbe erfolgt, sondern vielmehr (auch) wesentlich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist.
Im Streitfall wird diese Regelvermutung durch die Feststellungen des Finanzgericht bestätigt. Denn anders sind u.a. die sehr großen Preisunterschiede bei den nur innerhalb eines halben Jahres beurkundeten Verkäufen der Gesellschafter C an H (25.875 DM für 2 %) einerseits und der Gesellschafter J und C an die Y-GmbH (11.217 DM für 2,5 % und 97.434 DM für 3 %) sowie der Y-GmbH an G und den Arbeitnehmer (jeweils 27.000 DM für 0,99 %) andererseits nicht zu erklären. Ein Vergleich der entweder von der Y-GmbH oder anderen Gesellschaftern an (Neu-)Gesellschafter mit Führungsposition erfolgten Verkäufe und der Rückkäufe von entsprechenden Beteiligungen durch die Y-GmbH zeigt, dass die Erwerbe der (Neu-)Gesellschafter augenscheinlich gegenüber den Rückkäufen durch die Y-GmbH mit einer Verbilligung bzw. die Rückkäufe gegenüber den Erwerben mit einer Verteuerung verbunden waren. Insoweit sind die im Jahr vor dem Erwerb des Arbeitnehmers erfolgten Verkäufe ungeeignet, um mit diesen den gemeinen Wert aus der Wertbestätigung am Markt, d.h. unter drittüblichen Bedingungen, zu begründen, was aber gerade Ziel des Vorrangs der Ableitung aus Verkäufen vor der Schätzung ist.
Dies gilt entgegen der Ansicht der Arbeitnehmer auch für den Verkauf von C an H. Auch hier zeigt sich im Gesamtzusammenhang, dass der Verkauf nicht von gewöhnlichen Umständen geprägt ist. Zum einen ist die Wertdifferenz von 25.875 DM für eine 2 %ige Beteiligung gegenüber 27.000 DM für eine (nur) 0, 99 %ige Beteiligung bei Verkäufen innerhalb von acht Monaten auch bei einem schnellwachsenden Unternehmen wie der Arbeitgeberin nicht erklärlich. Zum anderen ist es auch ungewöhnlich, wenn C seine verbleibende 3 %ige Beteiligung nur knapp sechs Monate nach dem Verkauf an H für nun rund 97.500 DM an die Y-GmbH veräußert.
Da sich der gemeine Wert des streitigen Geschäftsanteils damit ausnahmsweise nicht aus den zeitnahen Verkäufen ableiten lässt, ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Arbeitgeberin zu schätzen. Insoweit ist auch die Würdigung des Finanzgericht, eine Schätzung nach dem Stuttgarter Verfahren komme im Streitfall nicht in Betracht, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Stuttgarter Verfahren, das von der Finanzverwaltung zunächst in den Vermögensteuer-Richtlinien, ab dem Jahr 1999 dann in R 96 ff. der Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) geregelt worden ist, ist für die Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften vom BFH in ständiger Rechtsprechung als geeignetes -wenn auch die Gerichte nicht bindendes- Schätzungsverfahren anerkannt worden16. Das Stuttgarter Verfahren ist auch für das Streitjahr noch anwendbar.
Mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist von diesem Verfahren allerdings abzuweichen, wenn es in Ausnahmefällen aus besonderen Gründen des Einzelfalls zu nicht tragbaren, d.h. offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt17.
Ein solch offensichtlich unrichtiges Ergebnis hat das Finanzgericht für den Streitfall bejaht. Dies ist schon deshalb nicht zu beanstanden, da die Arbeitnehmer den Wert der 0, 99 %igen Beteiligung zum 30.04.2000 unter Verweis auf das von der W-AG erstellte Wertgutachten mit 22.574 DM im Vergleich zu einem Wert laut Stuttgarter Verfahren von lediglich 9.500 DM beziffert haben.
Hinzu kommt, dass die Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren davon ausgeht, der Betrieb werde in wirtschaftlich gleichem Umfang weitergeführt. Dies rechtfertigt im Allgemeinen den Schluss, dass sich auch die Ertragslage in den nächsten Jahren nicht wesentlich ändern wird18. Bei der Schätzung des voraussichtlichen künftigen Jahresertrags kann daher der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte, nach R 99 Abs. 3 ErbStR 1999 gewichtete Durchschnittsertrag als wichtige Beurteilungsgrundlage herangezogen werden (R 99 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 1999). Im Streitfall ist zwischen den Beteiligten indes unstreitig, dass es sich bei der erst im Jahr … gegründeten Arbeitgeberin um ein stark wachsendes und expandierendes Unternehmen handelte, so dass aufgrund dieser besonderen einzelfallbezogenen Umstände eine Schätzung an Hand des Stuttgarter Verfahrens dann nicht in Betracht kommt, wenn in Zukunft ein erheblich höherer Ertrag zu erwarten ist19.
Nicht gefolgt werden kann dem Finanzgericht aber, soweit es die auf der fachprüferlichen Stellungnahme des Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Z basierende Schätzung des Finanzamt als eigene übernommen hat. Denn diese Schätzung wurde allein auf Basis der Ertragsaussichten erstellt, weshalb das Finanzamt diese zu Recht mittlerweile selbst nicht mehr als für die Wertermittlung des streitigen GmbH-Anteils geeignet ansieht.
Nach den vorstehenden Ausführungen hat die Schätzung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG vielmehr unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten und auch des Vermögens zu erfolgen; eine Schätzung, die ausschließlich am Ertrag ausgerichtet ist, scheidet mithin von vornherein als nicht mit dem Gesetz vereinbar aus20.
Dessen ungeachtet hat das Finanzgericht weder die Grundlagen seiner Schätzung erörtert noch sich mit den Einwendungen hiergegen und der abweichenden Wertermittlung des Arbeitnehmers auseinandergesetzt. Es hat auch nicht dargelegt, dass und weshalb es über die erforderliche Sachkunde verfügt, den Wert eines Unternehmens in der Größenordnung der Arbeitgeberin zu schätzen.
Damit wird das Finanzgericht im 2. Rechtsgang eine diesen Anforderungen entsprechende Schätzung des gemeinen Werts des streitigen Geschäftsanteils auf den 29.04.2000 nachzuholen haben. Sollte dem Finanzgericht für eine Anteilsbewertung nach bürgerlich-rechtlichen Bewertungsgrundsätzen die erforderliche Sachkunde fehlen, wird es ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen haben21.
Bei der Bewertung nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen spielen Prognosen für künftige Entwicklungen eine entscheidende Rolle22. Gibt es mehrere anerkannte, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Bewertungsmethoden, ist für die Überprüfung die Methode anzuwenden, die ein Erwerber des Geschäftsanteils der Bemessung des Kaufpreises zugrunde gelegt hätte23. Diese Beurteilung entspricht der Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG i.d.F. des Art. 2 Nr. 2 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12 200824. Dabei ist im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG in der für das Streitjahr (noch) geltenden Fassung eine Methode zu wählen, bei der die Bewertung unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft erfolgt25.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. März 2018 – VI R 8/16
- BFH, Urteile vom 01.09.2016 – VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69; vom 01.09.2016 – VI R 16/15, BFHE 255, 138, BStBl II 2017, 149; vom 01.02.2007 – VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; und vom 23.06.2005 – VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, jeweils m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69[↩][↩]
- BFH, Urteile vom 07.05.2014 – VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904; und vom 23.06.2005 – VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770[↩]
- s. z.B. BFH, Urteil vom 29.07.2010 – VI R 30/07, BFHE 230, 413, BStBl II 2011, 68[↩]
- dazu BFH, Urteil in BFHE 230, 413, BStBl II 2011, 68, m.w.N.[↩]
- ständige Rechtsprechung, BFH, Urteil vom 16.05.2013 – II R 4/11, BFH/NV 2013, 1223, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 05.03.1986 – II R 232/82, BFHE 146, 460, BStBl II 1986, 591[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 30.09.2008 – VI R 67/05, BFHE 223, 98, BStBl II 2009, 282, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 22.01.2009 – II R 43/07, BFHE 224, 272, BStBl II 2009, 444, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 23.02.1979 – III R 44/77, BFHE 128, 254, BStBl II 1979, 618, und BFH, Beschluss vom 22.08.2002 – II B 170/01, BFH/NV 2003, 11, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 14.07.2009 – IX R 6/09, BFH/NV 2010, 397[↩]
- BFH, Urteil vom 28.11.1980 – III R 86/78, BFHE 132, 482, BStBl II 1981, 353[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 25.06.1965 – III 384/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1966, 1; vom 14.02.1969 – III 88/65, BFHE 95, 334, BStBl II 1969, 395; in BFHE 128, 254, BStBl II 1979, 618; vom 30.03.1994 – II R 101/90, BFHE 174, 94, BStBl II 1994, 503; vom 15.07.1998 – II R 23/97, BFH/NV 1998, 1463; BFH, Beschluss in BFH/NV 2003, 11[↩]
- BFH, Beschluss in BFH/NV 2003, 11[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 174, 94, BStBl II 1994, 503[↩]
- erstmals BFH, Urteil vom 19.12 1960 – III 396/58 S, BFHE 72, 241, BStBl III 1961, 92, unter II.; für ertragsteuerliche Zwecke z.B. BFH, Urteil vom 21.01.1993 – XI R 33/92, BFH/NV 1994, 12, unter II. 2.; BFH, Beschlüsse vom 15.10.2008 – X B 170/07, BFH/NV 2009, 167; vom 25.10.2007 – VIII B 109/06, BFH/NV 2008, 528; und vom 26.06.2007 – X B 69/06, BFH/NV 2007, 1707[↩]
- BFH, Urteile vom 17.05.1974 – III R 156/72, BFHE 112, 510, BStBl II 1974, 626, unter 2.; vom 26.01.2000 – II R 15/97, BFHE 191, 393, BStBl II 2000, 251, unter II.A.01.; vom 11.01.2006 – II R 76/04, BFH/NV 2006, 1257, unter II. 1.a; vom 12.07.2006 – II R 75/04, BFHE 213, 215, BStBl II 2006, 704; und vom 01.02.2007 – II R 19/05, BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635; BFH, Beschluss in BFH/NV 2007, 1707[↩]
- BFH, Urteile vom 12.01.2011 – II R 38/09, BFH/NV 2011, 765; in BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635[↩]
- vgl. BFH, Urteile in BFH/NV 2011, 765, Rz 15; in BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635[↩]
- BFH, Beschluss vom 18.11.2005 – II B 134/04, BFH/NV 2006, 501[↩]
- BFH, Urteil vom 16.12 2015 – IV R 18/12, BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346[↩]
- BFH, Urteil vom 27.08.2014 – II R 43/12, BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz 48, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241[↩]
- BGBl I 2008, 3018[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69; BFH, Beschluss in BFH/NV 2006, 501[↩]