§ 12 Nr. 3 EStG schließt den Abzug von (steuerlichen) Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO als Werbungskosten unabhängig davon aus, ob der Steuerpflichtige den nachzuzahlenden Betrag –wie den Differenzbetrag zwischen festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen und festgesetzter Einkommensteuer– vor der Nachzahlung zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzt hat.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. September 2008 – VIII R 2/07











