Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Es ist, wie jetzt der Bundesfinanzhof im Rahmen eines AdV-Verfahrens entschied, ernstlich zweifelhaft, ob 2008 zugeflossene Erstattungszinsen zur Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2003 als Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 20101 der Einkommensteuer unterliegen. Die Zweifel bestehen insbesondere wegen der rückwirkenden Anwendung der Vorschrift.

Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des unstreitigen Sachverhalts, der gerichtsbekannten Tatsachen und der präsenten Beweismittel erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte2.

Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Betrachtungsweise hat die Vorinstanz derartige ernstliche Zweifel zutreffend bejaht. Die Frage, ob im Veranlagungszeitraum 2008 zugeflossene Erstattungszinsen nach § 233a AO als Einnahmen aus Kapitalvermögen entsprechend § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG 2010 zu erfassen sind, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Gegen die durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2010 eingefügte Neufassung des Gesetzes, die gemäß § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Steuer – wie im hier entschiedenen Fall – noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, werden sowohl einfachrechtliche als auch verfassungsrechtliche Bedenken, z.B. Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, erhoben3. Demgegenüber wird die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung und die Rechtmäßigkeit von deren Erstreckung auf noch „offene Altfälle“ von Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums bejaht4.

Der Bundesfinanzhof hat über diese Fragen noch nicht entschieden. Die BFH-Entscheidung vom 15. Juni 20105 trifft zu dieser Problematik keine Aussage und die zu der hier aufgeworfenen Frage beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren – VIII R 1/116 und VIII R 36/107 – sind noch offen.

Insgesamt gesehen bedürfen diese umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht endgültig geklärten Fragen weiterer eingehender Prüfung. Ihre abschließende Beurteilung muss jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – VIII B 190/11

  1. vom 08.12.2010, BGBl I 2010, 1770[]
  2. ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschlüsse vom 16.06.2004 – I B 44/04, BFHE 206, 284, BStBl II 2004, 882; und vom 14.02.2006 – VIII B 107/04, BFHE 212, 285, BStBl II 2006, 523, m.w.N.[]
  3. vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2011 1 – V 2325/11 A(E) DStZ 2011, 775; FG Münster, Beschluss vom 27.10.2011 2 – V 913/11 E, BB 2011, 2966; ähnlich Zimmermann, Erfassung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte, EFG 2011, 651; Markl/Hölzl, Und (noch) kein Ende – die Steuerpflicht von Erstattungszinsen – Zweifel am Nichtanwendungsgesetz, BBK 2011, 270; kritisch auch Musil, Die Ergänzung des Entstrickungstatbestands durch § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG – Herrscht nun endlich Klarheit?, FR 2011, 545[]
  4. vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 01.06.2011 2 – V 35/11, EFG 2011, 1687; FG Münster, Urteil vom 16.12.2010 – 5 K 3626/03 E, EFG 2011, 649; FG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2011 – 6 K 703/08 K,G; Mitschke, Keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der Entstrickungsregelungen des JStG 2010, FR 2011, 706; unklar Stöcker, Steuerpflicht von Erstattungszinsen – Abzug von Nachzahlungszinsen, Der AO-Steuerberater 2011, 79[]
  5. BFH, Urteil vom 15.06.2010 – VIII R 33/07, BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503[]
  6. Vorinstanz: FG Münster, in EFG 2011, 649[]
  7. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2010 – 10 K 2720/09, EFG 2010, 723[]