Verlustabzug für die Erbengemeinschaft – ohne gesondertes Feststellungsverfahren

Über die Frage, ob der bei dem Erblasser festgestellte Verlust auf die zwei Erben übergegangen und dem jeweiligen Erben in Höhe der Hälfte zuzurechnen ist, ist nicht in einem für die Beteiligten der Erbengemeinschaft durchzuführenden Feststellungsverfahren, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des jeweiligen Erben zu entscheiden.

Verlustabzug für die Erbengemeinschaft – ohne gesondertes Feststellungsverfahren

Der Vorrang des Feststellungsverfahrens sowie die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids (§ 179 Abs. 1, § 182 Abs. 1 AO) unterliegen dem Gesetzesvorbehalt1. Demgemäß ist eine Einkünftefeststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO nur für den Steuerpflichtigen durchzuführen, der bezogen auf den jeweiligen Feststellungszeitraum zusammen mit anderen Personen an den (einheitlich und gesondert festzustellenden) Einkünften beteiligt ist, d.h. zusammen mit diesen die in Frage stehenden Einkünfte gemeinschaftlich erzielt2.

Hieran fehlt es aber, wenn die Einkünfte durch den Erblasser und nicht durch die Erbengemeinschaft erzielt worden sind.

Folge der bereits in der Person des Erblassers eingetretenen Einkünfteerzielung ist, dass diese -positiven oder negativen- Einkünfte nicht mehr Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO bei den nach dem Erbfall in die Gesamtrechtsnachfolge eintretenden Miterben sein können. Anders als das Finanzgericht meint, kommt es aus diesem Grunde nicht mehr darauf an, ob ein Fall von geringer Bedeutung gemäß § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO gegeben ist.

Weiterlesen:
Sondernutzungsrecht - und wirtschaftliches Eigentum

Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. Oktober 2016 – IX R 9/16

  1. BFH, Beschluss vom 11.04.2005 – GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679[]
  2. BFH, Urteil vom 27.03.2013 – I R 14/12, BFH/NV 2013, 1768, Rz 20, m.w.N.[]