Das Bundesfinanzministerium hat die Liste der Punkte aktualisiert, bei denen im Hinblick auf anhängige Musterverfahren im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Steuerfestsetzung derzeit nur vorläufig erfolgen soll.

Demnach sind Festsetzungen der Einkommensteuer gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 4 AO hinsichtlich folgender Punkte im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:
- Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer1
- Dieser Vorläufigkeitsvermerk ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften für Veranlagungszeiträume ab 2007 bezizufügen.
- Eine Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides hinsichtlich der Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer ist nach einem gesonderten BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2009 möglich.
- Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten
- Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben4
- bei sämtlichen Steuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2006
- nicht bei Bescheiden über die gesonderte (und ggfs. einheitliche) Festellung von Einkünften
- Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen5 für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009
- Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten6
- bei sämtlichen Steuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005
- umfasst auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung
- Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten7
- für Veranlagungszeiträume ab 2005
- umfasst sämtliche Leibrentenarten im Sinne des § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a) aa) EStG
- Höhe der kindbezogenen Freibeträge8
- bei sämtlichen Steuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG
- Höhe des Grundfreibetrags9
- bei sämtlichen Steuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001
- Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes10
- Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten wie bei Bundestagsabgeorndeten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
- bei sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen
- ggfs. auch bei Körperschaftsteuerfestsetzungen möglich
- Verfassungsmäßiges Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 20041112
- für Veranlagungszeiträume ab 2004 bei sämtlichen Bescheiden mit Festsetzungen zur
- Einkommensteuer
- gesonderte (und ggfs. einheitliche) Feststellung von Einkünften
- Arbeitnehmer-Sparzulage
- Körperschaftsteuer
- für Veranlagungszeiträume ab 2005 bei sämtlichen Bescheiden mit Festsetzungen zu
- Feststellungen nach den §§ 27, 28, 37, 38 KStG
- für Veranlagungszeiträume ab 2004 bei sämtlichen Bescheiden mit Festsetzungen zur
- Sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags1312
- bei sämtlichen Festsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 15. Februar 2010 – V A 3 – S 0338/07/10010 [2009/0852910]
- § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007; § 9 Abs. 5 S. 1 EStG[↩]
- § 4 EStG, § 9 Abs. 5 S. 1 EStG, § 10 ABs. 1 Nr. 5, 8 EStG[↩]
- §§ 9c EStG, § 9 Abs. 5 S. 1 EStG[↩]
- Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005, BGBl. I S. 3672[↩]
- § 10 ABs. 3, 4, 4a EStG[↩]
- bei den Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a) EStG[↩]
- i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a) aa) EStG[↩]
- § 32 Abs. 6 S. 1,2 EStG[↩]
- § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG[↩]
- § 33a Abs. 2 EStG[↩]
- vom 29.12.2003, BGBl. I S. 3076; 2004 I S. 69[↩]
- vorläufige Festsetzung nur gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO[↩][↩]
- hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995[↩]