Einspruchsentscheidung – nach bereits erhobener Untätigkeitsklage

Hinsichtlich der Anfechtungsklage ist durch die während des Klageverfahrens erlassene Einspruchsentscheidung des Finanzamtes keine Erledigung eingetreten.

Einspruchsentscheidung – nach bereits erhobener Untätigkeitsklage

Die Bezeichnung der Klage nach § 46 Abs. 1 FGO als Untätigkeitsklage ist insofern ungenau, als es bei der Klage nicht um eine Untätigkeit der Behörde geht.

Die Klage hat nicht das Ziel, das Finanzamt zum Erlass der Einspruchsentscheidung zu verpflichten. Sie ist vielmehr im Streitfall eine Anfechtungsklage gegen die angegriffenen Steuerbescheide ohne Vorverfahren, mit dem Ziel, eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide herbeizuführen.

Werden daher während des Klageverfahrens die Einsprüche zurückgewiesen, so wird das Klageverfahren fortgesetzt, ohne dass eine erneute Klage erforderlich oder zulässig wäre1.

Finanzgericht Mecklenburg -Vorpommern, Urteil vom 13. Januar 2016 – 1 K 453/13

  1. BFH, Beschluss vom 28.10.1988 – III B 184/86, BStBl II 1989, 107; Gräber/Levedag, FGO, 8. Aufl., § 46 Rndr. 28[]
Weiterlesen:
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen