Gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Kostenentscheidung ist kein (neuerlicher) Einspruch möglich.

Wendet sich ein Einspruchsführer gegen die im Rahmen einer Einspruchsentscheidung ergangene Kostenentscheidung nach § 77 Abs. 1, 2 EStG, ist -wie der Bundesfinanzhof jüngst mit Urteil vom 13.05.20151 entschieden hat- statthafter Rechtsbehelf ausschließlich die Klage, nicht (auch) der Einspruch.
Die Klägerin musste daher gegen die Kostenentscheidung in der Einspruchentscheidung Klage erheben. Ein Vorverfahren war nicht durchzuführen, da die Kostenentscheidung im Streitfall im Rahmen der Einspruchsentscheidung getroffen wurde.
Selbst wenn es keiner Einspruchsentscheidung bedurft hätte, weil das Einspruchsverfahren nicht den hier maßgeblichen Zeitraum umfasste, läge nicht die Situation eines Vollabhilfebescheids vor, gegen den der Einspruch statthaft wäre2. Denn die Familienkasse hat vielmehr trotz des Abhilfebescheids eine förmliche Einspruchsentscheidung getroffen, gegen welche die Klage statthaft ist.
Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 77 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Kostenquote richtet sich nach dem Verhältnis des Erfolgs zum Misserfolg des Einspruchs, wobei sich das Maß des Unterliegens und Obsiegens nach dem Antragsbegehren und seinem endgültigen Erfolg richtet. Für diese Zwecke ist die Höhe des begehrten Kindergeldes ins Verhältnis zur Höhe des tatsächlich zugesprochenen Kindergeldes zu setzen3. Im Ergebnis ist damit auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf den Inhalt der (ggf. bestandskräftigen) Einspruchsentscheidung abzustellen. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (§ 77 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. April 2016 – III R 24/15