Das Bundesfinanzministerium hat auch für das Jahr 2008 wieder aus den Statistiken der einzelnen Bundesländer eine Übersicht über die Einspruchsverfahren in den Finanzämtern erstellt:

Unerledigte Einsprüche am 1.1.2008 | 6.938.338 |
Eingegangene Einsprüche — (Veränderung gegenüber Vorjahr: +5,2 %) | 5.279.463 |
Erledigte Einsprüche — (Veränderung gegenüber Vorjahr: +44,1 %) | 5.536.353 |
davon erledigt durch: — Rücknahme des Einspruchs | 1.166.402 |
— Abhilfe | 2.330.618 (= 42,1 %) |
— Einspruchsentscheidung | 1.321.408 (= 23,9 %) |
— Teil-Einspruchsentscheidung | 717.925 (= 12,9 %) |
Unerledigte Einsprüche am 31.12.2008 | 6.681.448 (= – 3,7 %) |
Nicht erfasst sind die im Lohnsteuerermäßigungsverfahren wegen der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Entfernungspauschale eingelegten Einsprüche. Teil-Einspruchsentscheidungen (§ 367 Abs. 2a der Abgabenordnung – AO -) werden als Erledigungsfall im Sinne der Statistik behandelt, da davon auszugehen ist, dass insoweit die Einspruchsverfahren später in den meisten Fällen durch eine in der Statistik nicht erfasste Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b AO abgeschlossen werden.
Einige Anmerkungen, umm Fehlinterpretationen vorzubeugen:
Der Endbestand von 6.681.448 unerledigten Einsprüchen hört sich zunächst hoch an. Allerdings sind hierin auch 5.104.846 Verfahren enthalten, die nach § 363 AO ausgesetzt sind oder ruhen und daher von den Finanzämtern nicht abschließend bearbeitet werden können.
Soweit 42,1% der Einspruchsverfahren durch Abhilfe erledigt werden, bedeutet dies nicht, dass die Finanzämter in über 40% der Fälle im Besteuerungsverfahren falsch gearbeitet hätte. Viele Abhilfeentscheidungen beruhen auch darauf, dass erst im Einspruchsverfahren (etwa nach erfolgter Steuerschätzung) Steuererklärungen abgegeben oder Aufwendungen geltend gemacht bzw. belegt werden.
In einer interessanten Position ist die Übersicht leider nicht aussagekräftig, obwohl diese Zahl sicherlich interessant wäre: Die Übersicht nennt zwar die Zahl der Einsprüche, nicht aber die Zahl der Verwaltungsakte, so dass keine Aussage getroffen werden kann zu dem prozentualen Anteil der mit einem Einspruch angegriffenen Verwaltungsakte. Hierzu liegen dem Bundesfinanzministerium wohl keine Zahlen vor, zumal mit dem Einspruch nicht nur Steuerbescheide angefochten werden können, sondern auch sonstige von den Finanzbehörden erlassene Verwaltungsakte angegriffen werden können, wie z. B. die Anordnung einer Außenprüfung, die Ablehnung einer Stundung oder eines Steuererlasses.
Im Jahr 2008 wurden gegen die Finanzämter 70.176 Klagen erhoben, dies entspricht einer Quote von rd. 1,3 % der insgesamt erledigten Einsprüche.