Die Steuererklärung darf auch beim unzuständigen Finanzamt – fristwahrend – eingeworfen werden.
So hat das Finanzgericht Köln in zwei hier vorliegenden Fällen entschieden und das zuständige Finanzamt dazu verpflichtet, die Veranlagungen durchzuführen. Die Kläger warfen ihre Steuererklärungen 2009 am 31.12.2013 gegen 20.00 Uhr bei einem unzuständigen Finanzamt ein. Das zuständige Finanzamt lehnte eine Veranlagung mit der Begründung ab, dass die Erklärung erst 2014 an es weitergeleitet worden sei. Der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung sei damit erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist und damit verspätet gestellt worden. Dagegen haben die Betroffenen Klage erhoben.
In seiner Urteilsbegründung hat das Finanzgericht Köln ausgeführt, dass es gesetzlich nicht vorgeschrieben sei, dass ein Veranlagungsantrag beim zuständigen Finanzamt eingehen müsse. Auch könne die Finanzverwaltung einem steuerlich unberatenen Bürger nicht die Unzuständigkeit eines Finanzamts vorhalten, wenn sie selbst nach außen als einheitliche Verwaltung auftrete. Schließlich gehe auch der Einwurf der Erklärungen außerhalb der üblichen Bürozeiten nicht zu Lasten der Kläger. Insoweit habe die Finanzverwaltung einen generellen Empfangs- bzw. Zugangswillen.
Das beklagte Finanzamt hat die zugelassenen Revisionen eingelegt. Die Verfahren werden beim Bundefinanzhof in München unter den Aktenzeichen VI R 37/17 und VI R 38/17 geführt.
Finanzgericht Köln, Urteile vom 23. Mai 2017 – 1 K 1637/14 und 1 K 1638/14