Nach § 6 Abs. 1 FGO kann der Bundesfinanzhof den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Dieser Beschluss ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar und kann regelmäßig auch im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden (vgl. § 124 Abs. 2 FGO).
Die Besetzungsrüge des Klägers mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann deshalb nur ausnahmsweise Erfolg haben, so etwa dann, wenn sich die Übertragung auf den Einzelrichter als „greifbar gesetzwidrig“ erweist. Dies ist eine Entscheidung nur, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist1.
Allein daraus, dass der Rechtssache -nach Auffassung des Klägers- grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, kann -diese Rechtsansicht als zutreffend unterstellt- keine greifbare Gesetzwidrigkeit des Übertragungsbeschlusses hergeleitet werden2, zumal der Kläger lediglich eine -gegenüber dem Finanzgericht- abweichende Auffassung zu der Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vertritt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. Januar 2017 – III B 20/1