Elektronisch übermittelte Steuererklärung – fristwahrend auch ohne Signatur

Eine ohne elektronische Signatur übermittelte elektronische Einkommensteuererklärung kann trotz ihrer fehlenden Wirksamkeit von steuerlicher Bedeutung sein. Aus ihr können insbesondere auch steuerliche Folgen zugunsten der Steuerpflichtigen gezogen werden, wie ein aktuell vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedener Fall zeigt:

Elektronisch übermittelte Steuererklärung – fristwahrend auch ohne Signatur

In dem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Streitfall hatte das Finanzamt am 23. Juli 2008 einen gegen die Klägerin gerichteten Einkommensteuerbescheid für 2007 mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen erlassen, weil trotz Aufforderung zuvor keine Einkommensteuererklärung abgegeben worden war. Am 29. Juli 2008 ging darauf hin beim Finanzamt die – nicht mit einer elektronischen Signatur versehene – elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung für 2007 der Klägerin ein. Der von der Klägerin selbst unterzeichnete komprimierte Ausdruck der Einkommensteuererklärung 2007 ging dagegen erst am 22. September 2008 beim Finanzamt ein. Das Finanzamt lehnte eine der eingereichten Steuererklärung folgende Korrektur zu Gunsten der Klägerin jedoch mit der Begründung ab, dass die Einspruchsfrist von einem Monat hinsichtlich des Bescheides vom 23. Juli 2008 verstrichen sei. Die von der Klägerin unterschriebene Einkommensteuererklärung sei erst nach Ablauf der Monatsfrist, am 22. September beim Finanzamt eingegangen und damit verspätet. Die zuvor erfolgte elektronische Übermittlung der Steuererklärung könne nicht als Einspruch angesehen werden.

Die von der Klägerin dagegen angestrengte Klage war jedoch erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz urteilte, dass die von der Klägerin begehrte Änderung des Steuerbescheides vom 23. Juli 2008 vom Finanzamt fehlerhaft abgelehnt worden sei. Die mit der elektronischen Steuererklärung am 29. Juli übermittelten Daten seien nicht etwa unbeachtlich, urteilten die Neustädter Finanzrichter, weil eine elektronische Signatur der Erklärung fehle und der unterschriebene komprimierte Ausdruck der Erklärung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist am 22. September beim Finanzamt eingegangen sei. Denn die für eine wirksame Einkommensteuererklärung einzuhaltenden Formvorschriften würden nicht für einen Antrag auf schlichte Änderung gelten. Die innerhalb der Einspruchsfrist übermittelte elektronische Einkommensteuererklärung sei im Streitfall als Antrag auf schlichte Änderung zu werten. Ein solcher Antrag sei nicht an eine bestimmte Form gebunden, er könne auch formlos, z.B. telefonisch oder sogar konkludent, bzw. stillschweigend gestellt werden, er müsse nur konkretisieren, inwieweit und aus welchen Gründen geändert werden solle. Wenn schon die Abgabe einer (formwirksamen) Steuererklärung auf einen Schätzungsbescheid im Zweifel als Antrag auf schlichte Änderung angesehen werde, müsse erst Recht eine nicht wirksame – weil nicht mit einer elektronischen Signatur versehene – elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung als Antrag auf schlichte Änderung gewertet werden. Ob die Bediensteten des FA den Antrag auf schlichte Änderung überhaupt als solchen erkannt hätten, sei unerheblich.

Demnach wurde das Finanzamt im Streitfall verpflichtet, die als Änderungsantrag zu wertende Steuererklärung noch zu bearbeiten.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2011 – 5 K 2680/09