Die monetäre Beschränkung einer qualifizierten elektronischen Signatur steht der Wirksamkeit einer nach § 52a Abs. 1 FGO elektronisch übermittelten Revisionseinlegung und Erledigungserklärung nicht entgegen.

Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts schriftlich einzulegen. Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich die eigenhändige (handschriftliche) Unterschrift unter das entsprechende Schriftstück1. Mit Hilfe des Unterschriftserfordernisses soll der Aussteller unzweifelhaft identifiziert werden; ferner soll sichergestellt sein, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern eine verbindliche Prozesserklärung dem Gericht zugeleitet wird2.
Gemäß dem ab 1. April 2005 geltenden § 52a Abs. 1 FGO können die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente –und damit auch die Revisionseinlegung (vgl. § 120 Abs. 1 Satz 4 FGO)– übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist (Satz 1). Die Rechtsverordnung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind (Satz 2). Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG vorzuschreiben (Satz 3). Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt (Satz 4).
Nach § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof3 können beim BFH ab dem 1. Dezember 2004 in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente eingereicht werden.
Ihrer Rechtsnatur nach ist die Signatur ein Funktionsäquivalent zur eigenhändigen Unterschrift4. Eine eventuell bestehende monetäre Beschränkung der Signatur ist, so der BFH ausdrücklich, ohne Bedeutung.
Gemäß § 2 Nr. 1 SigG sind „elektronische Signaturen“ im Sinne dieses Gesetzes Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen. „Fortgeschrittene elektronische Signaturen“ sind elektronische Signaturen nach Nr. 1, die ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind, die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen, mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann (§ 2 Nr. 2 SigG). Gemäß § 2 Nr. 3 SigG sind „qualifizierte elektronische Signaturen“ elektronische Signaturen nach Nr. 2, die auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden.
Nach § 2 Nr. 6 SigG sind „Zertifikate“ elektronische Bescheinigungen, mit denen Signaturprüfschlüssel einer Person zugeordnet werden und die Identität dieser Person bestätigt wird. „Signaturprüfschlüssel“ sind elektronische Daten wie öffentliche kryptographische Schlüssel, die zur Überprüfung einer elektronischen Signatur verwendet werden (§ 2 Nr. 5 SigG). „Qualifizierte Zertifikate“ sind nach § 2 Nr. 7 SigG elektronische Bescheinigungen nach Nr. 6 für natürliche Personen, die die Voraussetzungen des § 7 SigG erfüllen und von Zertifizierungsdiensteanbietern ausgestellt werden, die mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 oder § 23 SigG und der sich darauf beziehenden Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 24 SigG erfüllen.
Ein qualifiziertes Zertifikat muss nach § 7 Abs. 1 SigG bestimmte im Einzelnen aufgeführte Angaben enthalten und seinerseits eine qualifizierte elektronische Signatur tragen; notwendig sind gemäß Nr. 7 Angaben darüber, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte Anwendungen nach Art oder Umfang beschränkt ist, und gemäß Nr. 9 nach Bedarf Attribute des Signaturschlüssel-Inhabers.
Gemäß § 5 Abs. 2 SigG kann ein qualifiziertes Zertifikat auf Verlangen eines Antragstellers Angaben über seine Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie berufsbezogene oder sonstige Angaben zu seiner Person (Attribute) enthalten.
Attribute sind besondere Eigenschaften, Stellungen oder Beschränkungen des Zertifikatsinhabers. Derartige Attribute können als zusätzliche Information in das Zertifikat (auch Hauptzertifikat oder Signaturschlüsselzertifikat genannt) aufgenommen werden, das den öffentlichen Schlüssel des Zertifikatsinhabers enthält, oder als eigenständiges Attribut-Zertifikat von der Zertifizierungsstelle für den Kunden generiert werden (§ 7 Abs. 2 SigG). Sowohl die Eintragung von Attributen in das Zertifikat als auch die Erstellung von Attribut-Zertifikaten sind für den Kunden optional.
Die sog. monetäre Beschränkung ist ein solches Attribut. Der Antragsteller kann bezüglich der monetären Beschränkung lediglich angeben, ob und in welcher Höhe eine Beschränkung eingetragen werden soll. Weitere Spezifizierungsmöglichkeiten bestehen nicht.
Die monetäre Beschränkung bezieht sich auf unmittelbare finanzielle Transaktionen (z.B. auf Überweisungsvorgänge und andere Geldgeschäfte). Dieser Funktion entsprechend ist eine monetäre Beschränkung unbeachtlich, wenn die Signatur verwendet wird, um einen (bestimmenden) Schriftsatz an das Gericht zu übermitteln. In diesem Fall geht es nicht um eine finanzielle Transaktion, sondern allein um den Nachweis der Urheberschaft des Schriftsatzes und des prozessualen Erklärungswillens des Absenders. Die Signatur wird dann nicht für Geldgeschäfte (z.B. Kauf) eingesetzt, sondern für eine Prozesshandlung. Die monetäre Beschränkung hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung; die Signatur erfüllt ihren Zweck, indem die Authentizität der Herkunft des Dokuments gewährleistet wird5.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Februar 2009 – IV R 97/06
- z.B. BFH, Beschlüsse vom 15. Januar 2002 – X B 143/01, BFH/NV 2002, 669, m.w.N.; vom 10. Juli 2002 – VII B 6/02, BFH/NV 2002, 1597[↩]
- BFH, Urteil vom 18. Oktober 2006 – XI R 22/06, BFHE 215, 47, BStBl II 2007, 276, unter II.1. der Gründe, m.w.N.[↩]
- ERVVOBVerwG/BFH– BGBl I 2004, 3091[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 215, 47, BStBl II 2007, 276, unter II.1. der Gründe, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 215, 47, BStBl II 2007, 276, unter II.2.c der Gründe[↩]