Elektronische Übermittlung von Dokumenten – nur an Verfahrensbevollmächtigte?

Mangels gesetzlicher Grundlage ist der Bundesfinanzhof nicht verpflichtet, einem nicht durch einen Bevollmächtigten vertretenen Rügeführer Dokumente auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Elektronische Übermittlung von Dokumenten – nur an Verfahrensbevollmächtigte?

Da der Bundesfinanzhof mangels gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet ist, dem nicht durch einen Bevollmächtigten nach § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 FGO vertretenen Rügeführer Dokumente auf elektronischem Weg zu übermitteln, kann eine Ablehnung des Urkundsbeamten wegen Befangenheit auch nicht darauf gestützt werden, dass der Entscheidungsversand gemäß § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 168 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch einen Postdienstleister erfolgte.

Im Übrigen sind die Gerichte gemäß § 176 Abs. 1 ZPO nicht verpflichtet, Schriftstücke elektronisch zu versenden. Schon aus diesem Grunde kann sich der Urkundsbeamte nicht einer vom Rügeführer angenommenen Untreuehandlung schuldig gemacht haben. Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich hieraus erst recht nicht.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. August 2023 – X S 9/23

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