Entgeltvereinnahmung nach Abtretung

Der leistende Unternehmer vereinnahmt ein Entgelt auch dann, wenn der Leistungsempfänger nach Abtretung des Vergütungsanspruchs an den Abtretungsempfänger zahlt.

Entgeltvereinnahmung nach Abtretung

Der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, hat diese auch dann zu versteuern, wenn er seinen Anspruch auf die Gegenleistung abgetreten hat. Auf den Rechtsgrund der Abtretung kommt es dabei nicht an.

Da sich die Höhe und der Umfang des Entgelts nach dem zwischen den Parteien des Leistungsaustausches bestehenden Rechtsverhältnis bestimmen, ist eine Abtretung des dem Leistenden zustehenden Entgeltanspruchs an einen Forderungserwerber für die Bestimmung des Entgelts ohne Bedeutung.

Denn durch eine Vereinbarung, an der der Leistungsempfänger nicht beteiligt ist, kann das zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehende Rechtsverhältnis nicht geändert werden1.

Ist die Abtretung des Vergütungsanspruchs für die Besteuerung des Leistenden ohne Bedeutung, „erhält“ dieser den an einen Dritten ausgezahlten Betrag für die von ihm erbrachte Leistung2.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Februar 2015 – V R 38/13

  1. BFH, Urteil vom 06.05.2010 – V R 15/09, BFHE 230, 252, BStBl II 2011, 142; BFH, Beschluss vom 29.10.2010 – V B 123/09, BFH/NV 2011, 663[]
  2. vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 17 Rz 189[]
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Klageansprüche - wahlweise aus eigenem oder aus abgetretenem Recht