Entscheidung durch den Einzelrichter – und der Widerruf der Einverständniserklärung

Der Widerruf der Einverständniserklärung zur Entscheidung durch den Einzelrichter ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sich die Prozesslage bei objektiver Betrachtung nachträglich nicht wesentlich geändert hat1.

Entscheidung durch den Einzelrichter – und der Widerruf der Einverständniserklärung

Im vorliegenden Streitfall waren keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche wesentliche Änderung der Prozesslage ersichtlich. Die Berichterstatterin hatte lediglich eine die Erfolgsaussichten der Klage in Frage stellende Rechtsmeinung geäußert und die Klägerin zur Darlegung ihrer Beschwer aufgefordert.

Der Bundesfinanzhof braucht daher hier nicht zu entscheiden, ob der Widerruf einer dahingehenden Einverständniserklärung überhaupt zulässig ist.

Der Bundesfinanzhof kann weiterhin offenlassen, ob das Einverständnis nur die nächste anstehende oder eine solche vorbereitende (Sach-)Entscheidung des Einzelrichters umfasst oder bis zur Endentscheidung reicht2. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wirken jedenfalls die vor der Trennung eines anhängigen Klageverfahrens vorgenommenen Prozesshandlungen fort und bleiben wirksam3.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – III B 25/16

  1. vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 12.01.2016 – X B 79/15, BFH/NV 2016, 763, Rz 17, m.w.N.; und vom 10.02.2011 – II S 39/10 (PKH), BFHE 232, 310, BStBl II 2011, 657, Rz 9, m.w.N.[]
  2. Letzteres wohl die h.M. im Schrifttum, vgl. z.B. Stalbold in Beermann/Gosch, FGO § 79a Rz 61; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 79a Rz 26; Thürmer in HHSp, § 79a FGO Rz 117; einschränkend Pahlke in Schwarz, FGO § 79a Rz 23[]
  3. vgl. BFH, Beschluss vom 22.03.1993 – XI R 23-24/92, BFHE 170, 308, BStBl II 1993, 514, unter II., m.w.N.[]
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