Entscheidung über Richterablehnung als Verfahrensmangel

Nach § 124 Abs. 2 FGO unterliegen dem Endurteil vorausgegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung durch die Revision. Daher kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden1.

Entscheidung über Richterablehnung als Verfahrensmangel

Allerdings schließt § 124 Abs. 2 FGO die Rüge solcher Verfahrensmängel nicht aus, die als Folge der beanstandeten Vorentscheidung fortwirken und damit dem angefochtenen Urteil anhaften, sofern die Vorentscheidung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör oder auf den gesetzlichen Richter2. Ein derartiger Verstoß durch Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs kann indessen nur dann als Verfahrensmangel i.S. der §§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 119 Nr. 1 und 3 FGO geltend gemacht werden3, wenn der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist4.

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ein derartiger Grund besteht, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus -jedoch nach Maßgabe einer vernünftigen, objektiven Betrachtung- davon ausgehen kann, der Richter werde nicht unvoreingenommen, sondern unsachlich oder willkürlich entscheiden. Im Allgemeinen lassen die von dem Richter vorgenommenen Verfahrenshandlungen keinen Schluss auf dessen Befangenheit zu. Dabei rechtfertigen auch fehlerhafte Entscheidungen grundsätzlich keine Richterablehnung; vielmehr hat die Überprüfung richterlicher Entscheidungen im Rechtsmittelweg zu erfolgen5. Dies gilt auch für behauptete Rechtsverstöße eines Richters in einem Parallelverfahren.

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Mitverschulden der Behörde im Steuerrecht

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. November 2013 – X B 237/12

  1. vgl. BFH, Beschlüsse vom 13.01.2003 – III B 51/02, BFH/NV 2003, 640; und vom 04.08.2008 – VIII B 82/08[]
  2. BFH, Urteil vom 21.02.1980 – V R 71-73/79, BFHE 130, 157, BStBl II 1980, 457; BFH, Beschluss vom 25.11.1999 – VII B 140/99, BFH/NV 2000, 589[]
  3. vgl. Begründung zum Zweiten Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19.12 2000 zu Art. 1 Nr. 18 in BT-Drs. 14/4061, S. 11 f.; ferner BFH, Beschluss vom 19.08.2002 – VIII B 112/02, BFH/NV 2003, 65, m.w.N.[]
  4. vgl. BFH, Beschlüsse vom 21.10.1999 – VII R 15/99, BFHE 190, 47, BStBl II 2000, 88; in BFH/NV 2003, 640; vom 03.06.2005 – XI S 7/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1556; vom 28.07.2005 – II B 81/04, BFH/NV 2005, 2221[]
  5. ständige Rechtsprechung, siehe z.B. BFH, Beschluss vom 14.06.1994 – VII B 34/94, BFH/NV 1995, 131; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 51 Rz 47, jeweils m.w.N.[]