Aufschiebend bedingte Übertragung eines Kommanditanteils – und die Ausführung der Schenkung

Die freigebige Zuwendung eines Kommanditanteils unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Beschenkten als Kommanditist in das Handelsregister ist schenkungsteuerrechtlich bis zum Bedingungseintritt nicht zu berücksichtigen. Eine Vorverlagerung des Zeitpunkts der Ausführung der Schenkung kommt nicht in Betracht, weil für Fälle einer aufschiebenden Bedingung der Steuerentstehungszeitpunkt in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG gesondert geregelt ist.

Aufschiebend bedingte Übertragung eines Kommanditanteils –  und die Ausführung der Schenkung

Das BFH-Urteil vom 02.02.20051 ist zwar -ebenso wie der hier entschiedene Streitfall- zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ergangen; es betrifft edoch -anders als im Streitfall- die Übertragung von Grundstücken. Im Streitfall ist über den Zeitpunkt der Ausführung einer Zuwendung bei der Übertragung eines Teilkommanditanteils zu entscheiden, wobei die Besonderheit besteht, dass die Abtretung unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung im Handelsregister erfolgt ist.

Die Vorverlagerung des Zuwendungszeitpunkts bei der Übertragung von Grundstücken ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass es für den Zeitpunkt der Zuwendung grundsätzlich auf den Eintritt des Leistungserfolgs ankommt2. Die Schenkungsteuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Eine Schenkung oder freigebige Zuwendung ist ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede, im Fall der freigebigen Zuwendung nach dem Willen des Zuwendenden, verschafft werden soll3. Die hiervon für Grundstücksschenkungen entwickelte Ausnahme, wonach es für die Ausführung der freigebigen Zuwendung genügt, wenn die Vertragspartner die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen jederzeit in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken4, lässt sich nicht auf den Fall übertragen, dass ein Kommanditanteil zugewendet wird.

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Eine Vorverlagerung des Zeitpunkts der Ausführung der Schenkung kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil die Abtretung des zugewendeten Kommanditanteils durch die Eintragung im Handelsregister aufschiebend bedingt ist und für Fälle einer aufschiebenden Bedingung der Steuerentstehungszeitpunkt in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG gesondert geregelt ist. Nach dieser Vorschrift, die auch beim Erwerb durch Schenkung unter Lebenden zur Bestimmung des Zeitpunkts der Ausführung der Zuwendung anzuwenden ist5, entsteht die Steuer für einen Erwerb unter einer aufschiebenden Bedingung mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Juli 2015 – II B 145/14

  1. BFH, Urteil vom 02.02.2005 – II R 26/02, BFHE 208, 438, BStBl II 2005, 312[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 20.01.2010 – II R 54/07, BFHE 228, 177, BStBl II 2010, 463[]
  3. BFH, Urteil vom 23.08.2006 – II R 16/06, BFHE 213, 399, BStBl II 2006, 786[]
  4. BFH, Urteil in BFHE 213, 399, BStBl II 2006, 786[]
  5. vgl. BFH, Urteil vom 21.04.2009 – II R 57/07, BFHE 224, 279, BStBl II 2009, 606[]

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