Die Wertpapiere im Nachlass

Börsengängige Wertpapiere sind mit ihrem Kurswert am Todestag des Erblassers zu erfassen.

Die Wertpapiere im Nachlass

Gegenstand der Bewertung sind die Wertpapiere und nicht ein Anspruch gegen die Bank auf Herausgabe der Wertpapiere. Der erbschaftsteuerrechtlichen Bewertung nach § 12 ErbStG unterliegt der Vermögensanfall des Erwerbers i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG. Der Erblasser war Eigentümer von Wertpapieren. Mit seinem Tode ist das Eigentum im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen. Jene erwarben Eigentum an Wertpapieren; die Ansprüche gegen die Bank aus dem Depotvertrag sind lediglich Ausfluss dieses Eigentums.

Das Wertpapierdepot ist nach den Verhältnissen am Todestag des Erblassers zu bewerten. Das ErbStG ist insoweit eindeutig. Gemäß § 11 ErbStG ist für die nach § 12 ErbStG vorzunehmende Wertermittlung der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend. Bei Erwerben von Todes wegen, zu denen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB) zählt, entsteht die Steuer mit dem Tode des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ErbStG). Wertminderungen oder Wertsteigerungen nach diesem Stichtag sind nicht zu berücksichtigen. Das gilt zum Nachteil wie zum Vorteil des Erwerbers. Muss dieser einerseits nach dem Erbfall eintretende Kursverluste geerbter Wertpapiere ohne Aussicht auf Minderung der Erbschaftsteuer tragen, so kommen ihm andererseits Kursgewinne ohne erbschaftsteuerrechtliche Folgen zugute1.

Weiterlesen:
Grundstücksbewertung - nach WertV und ImmowertV?

Das Stichtagsprinzip findet auch dann Anwendung, wenn das Verfügungsrecht des Erben -z.B. infolge Anordnung der Testamentsvollstreckung- beschränkt ist2. Es gilt ebenso in Fällen, in denen die Zugehörigkeit des Bewertungsgegenstandes zum Nachlass zunächst unsicher und deshalb gerichtlich zu klären ist. Erleidet der Erbe bis zur Titulierung seines Rechts Vermögensminderungen, die er nicht verhindern kann, führt dies nicht zu einer Verringerung der Erbschaftsteuer3.

Nach diesen Maßstäben sind die Wertpapiere mit dem niedrigsten für sie am Todestag des Erblassers im regulierten Markt notierten Kurs anzusetzen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 BewG).

Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. November 2019 – II R 29/16

  1. vgl. BFH, Beschlüsse vom 22.09.1999 – II B 130/97, BFH/NV 2000, 320; und vom 18.02.2008 – II B 109/06, BFH/NV 2008, 1163, unter B.01.b[]
  2. vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 2000, 320[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 02.02.1977 – II R 150/71, BFHE 121, 500, BStBl II 1977, 425, am Ende, für den Fall von Beschränkungen der Verfügungsbefugnis[]