Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaftsteuer mit Österreich

Zwischen Deutschland und Österreich bestand ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern vom 4. Oktober 1954 (ErbSt-DBA). Der österreichische Verfassungsgerichtshof hatte jedoch mit Urteil vom 7. März 2007 das österreichische Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt; es ist Ende Juli 2008 außer Kraft getreten. Auf Beschluss des Bundeskabinetts hatte Deutschland zuvor das zwischen Österreich und Deutschland bestehende und nur jeweils zum Jahresende kündbare Doppelbesteuerungsabkommen zum 31. Dezember 2007 durch Kündigung beendet. Denn hätte es nach Außerkrafttreten der österreichischen Erbschaftsteuer weiter gegolten, so hätte dies in erheblichem Rahmen zu Nichtbesteuerung deutscher Erben bzw. Nachlässe geführt, was den deutschen Fiskus wohl zu sehr geschmerzt hätte.

Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaftsteuer mit Österreich

Diese Kündigung zum Jahresende 2007 hatte nun aber wiederum eine ungewünschte Folge, denn da die österreichische
Erbschaftsteuer jedoch nicht zum Jahresende, sondern erst mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft getreten ist, besteht für Erbfälle, die während des Zeitraumes vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2008 eingetreten sind, aufgrund des abkommenslosen Zustandes die Möglichkeit der Doppelbesteuerung. Daher hat das Bundeskabinett in seiner Sitzung am 19. September 2007 zusammen mit der Kündigung des Abkommens beschlossen, der Republik Österreich anzubieten, eine Vereinbarung abzuschließen, die eine beiderseitige Anwendung der Regelungen des gekündigten Abkommens auf Erbfälle ermöglicht, die nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 eintreten.

Weiterlesen:
Teilkündigung beim VOB-Bauvertrag

Hierzu ist der Abschluss eines ratifikationsbedürftigen zwischenstaatlichen Abkommens erforderlich, das am 6. November 2008 in Wien unterzeichnet wurde. Die zur Ratifikation dieses Abkommens erforderliche Zustimmung des Bundestages muss jetzt noch in Form eines Vertragsgesetzes erfolgen, für das inzwischen von der Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet wurde. Nach erfolgter Ratifikation entfällt dann die zwischenzeitlich bestehende Doppelbesteuerung wieder rückwirkend.