Erbfallkostenpauschbetrag – pro Erbfall, nicht pro Erbe

Der Erbfallkostenpauschbetrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren. Miterben können ihn daher nur anteilig beanspruchen, entschied jetzt der Bundesfinanzhof. Unabhängig von der Anzahl der Erwerber von Todes wegen können für die Summe der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls pauschal mithin nicht mehr als 10.300 € abgezogen werden.

Erbfallkostenpauschbetrag – pro Erbfall, nicht pro Erbe

Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG insgesamt ein Betrag von 10.300 € ohne Nachweis abgezogen. Diese Regelung wird in der Literatur1 sowie in der Rechtsprechung2 zu Recht dahin verstanden, dass der Betrag von 10.300 € für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren ist.

Dieses Gesetzesverständnis ist mit dem Wortlaut und den Regeln der Grammatik durchaus vereinbar. Die Verwendung des Demonstrativartikels „diese“ in Verbindung mit dem Wort „insgesamt“ bezieht sich zwar auf die in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten in ihrer Gesamtheit; dies schließt jedoch nicht aus, den Betrag von 10.300 € auf den Erbfall und nicht auf den einzelnen Erben zu beziehen. Denn dafür ist es nicht erforderlich, dem Wort „insgesamt“ neben dem sachlichen Bezug auf die Kosten zusätzlich einen personalen Bezug des Inhalts beizumessen, dass mit „insgesamt“ alle Erben gemeint sein sollen. Vielmehr lässt bereits allein der sachliche Bezug auf die Kosten die Auslegung zu, dass für sämtliche der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls zusammen nur ein Betrag von 10.300 € abziehbar ist, und zwar unabhängig davon, wie vielen Personen dem Grunde nach Erbfallkosten entstanden sind3.

Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Bereits in der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines zweiten Steuerreformgesetzes4 heißt es zu § 10 Abs. 5 ErbStG: Er enthalte in Nr. 3 insoweit eine Neuerung, als für die darin aufgeführten Kosten in einem Erbfall –und nicht etwa „Erbanfall“– 5.000 DM ohne Nachweis abgezogen werden dürfen. Die Vorschrift ist so, wie von der Bundesregierung vorgeschlagen, durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17. April 19745 Gesetz geworden.

Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass der Betrag jedenfalls ursprünglich an den Bestattungskosten ausgerichtet war6, und diese sich nicht mit der Zahl der Erben vervielfachen. Von daher ist die Auslegung auch nicht etwa sinnwidrig, sondern entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung. Dass sie unter besonderen Umständen die Rechtsanwendung erschweren kann, wiegt die Vereinfachungseffekte in der Mehrzahl der Fälle nicht auf.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24. Februar 2010 – II R 31/08

  1. vgl. Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl. 2009, § 10 Rz 42; Jüptner in Fischer/Jüptner/Pahlke, ErbStG, Kommentar, 2009, § 10 Rz 228; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Kommentar, Stand März 2009, § 10 Rz 235; Weinmann in Moench/Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Stand Juli 2009, § 10 Rz 89; Kapp/Ebeling, ErbStG, Kommentar, Stand April 2009, § 10 Rz 154[]
  2. FG Nürnberg, Urteile vom 14.05.1998 – IV 128/97, EFG 1998, 1419; und vom 11.12.2003 – IV 300/2002, DStR/Entscheidungsdienst 2004, 281; sowie FG Köln, Urteil vom 05.01.2000 – 9 K 8042/98[]
  3. vgl. zur Notwendigkeit einer Kostenschuldnerschaft dem Grunde nach: BFH, Beschlüsse vom 28.11.1990 – II S 10/90, BFH/NV 1991, 243; sowie vom 21.01.2005 – II B 6/04, BFH/NV 2005, 1092[]
  4. BT-Drs. VI/3418, S. 66; BR-Drs. 140/72[]
  5. BGBl. I 1974, 933, BStBl I 1974, 2169[]
  6. vgl. Gesetzentwurf vom 21. Februar 1980, BT-Drs. 8/3688, S. 23, zur Erhöhung des Pauschbetrags; Moench in Deutsche Verkehrsteuer-Rundschau 1988, 164[]