Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die steuerliche Benachteiligung eines im Drittlandsgebiet ansässigen Erben, der Inlandsvermögen erbt, mit europäischen Unionsrecht vereinbar ist.
In dem entschiedenen Fall erbte der Kläger, ein Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz, im März 2009 von seiner verstorbenen Ehefrau u.a. ein im Inland befindliches Grundstück im Wert von 329.200 € und sonstiges Vermögen in Deutschland in Höhe von 33.689 € sowie Vermögen in der Schweiz in Höhe von 169.508 €. Das Finanzamt unterwarf den Erbfall hinsichtlich des im Inland belegenen Grundstücks der Erbschaftsteuer und berücksichtigte lediglich einen Freibetrag in Höhe von 2.000 €.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat Zweifel, ob der Freibetrag des § 16 Abs. 2 ErbStG mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des EG-Vertrags zu vereinbaren ist. Nach § 16 Absatz 2 ErbStG steht dem Kläger als beschränkt Steuerpflichtigem für seinen Erwerb von Todes wegen nur ein Freibetrag von 2.000 € zu. Wenn die Erblasserin oder der Kläger zur Zeit des Erbfalls ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt hätten und deshalb kein Fall der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG) vorläge, stünde dem Kläger ein Freibetrag von 500.000 € zu und sein Erwerb wäre steuerfrei.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte bereits vor einem Jahr1 den Freibetrag des § 16 Abs. 2 ErbStG für europarechtswidrig gehalten, sofern Schenker oder Beschenkter ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben. Hier hatten zwar die Erblasserin und der Kläger ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, sondern in einem Drittland. Der EuGH hatte jedoch ebenfalls entschieden, dass Artikel 56 Abs. 1 EGV auch Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern untersagt2.
Das Finanzgericht Düsseldorf konnte nicht die durch das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) eingeführte Option zur beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 3 ErbStG) anwenden, da diese auf Drittstaaten außerhalb des EU-/EWR-Raums keine Anwendung findet.
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 2. April 2012 – 4 K 689/12 Erb











