Die dingliche Haftung des Erben aus einer Grundschuld ist nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, wenn der Erbe bereits vor dem Erbfall aus einem anderen Rechtsgrund Schuldner der besicherten Forderung ist.

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind von dem Erwerb, soweit sich nicht aus § 10 Abs. 6 bis 9 ErbStG etwas anderes ergibt, abzugsfähig u.a. die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht bereits in einer betrieblichen Bewertungseinheit aufgegangen sind.
Aus dem an § 1967 Abs. 2 BGB anknüpfenden Begriff „herrühren“ ergibt sich, dass die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein müssen. Vielmehr gehören dazu auch die erst in der Person des Erben entstehenden Verbindlichkeiten, die als solche schon dem Erblasser entstanden wären, wenn er nicht vor Eintritt der zu ihrer Entstehung nötigen weiteren Voraussetzung verstorben wäre1.
Dementsprechend wird in Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass auf Nachlassgrundstücken ruhende Grundschulden oder Hypotheken nur dann erwerbsmindernd zu berücksichtigen sind, wenn und soweit sie valutieren; und vom Erblasser als Schuldner herrühren2. Abweichende Auffassungen werden soweit ersichtlich nicht vertreten.
Aus der Grundschuld als solcher und damit dem dinglichen Recht hat der Inhaber und Gläubiger der Grundschuld gegen den Eigentümer des Grundstücks keinen Anspruch auf Zahlung der Geldsumme, sondern nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen ihres Betrags (§§ 1192, 1147 BGB). Deswegen ist auch bereits höchstrichterlich entschieden, dass es sich bei bestehen gebliebenen Grundpfandrechten um aufschiebend bedingte Lasten handelt, die gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes nicht zu berücksichtigen sind, wenn sich weder aus der Grundschuld noch aus der Hypothek die Pflicht des Erwerbers des Grundbesitzes zur Zahlung der diesen Grundpfandrechten zugrunde liegenden Darlehensschulden ergibt. Zu einer Belastung des Erben aufgrund der übernommenen dinglichen Belastung des Nachlassgrundstücks kann es nur kommen, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen nicht nachkommt und der Gläubiger der Grundpfandrechte den dinglichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstück geltend macht3.
Nichts anderes gilt, wenn der Erbe bereits vor dem Erbfall aus einem anderen Rechtsgrund Schuldner der besicherten Forderung ist. Denn in diesem Fall hat er keine Schulden oder Verpflichtungen übernommen, die von der Erblasserin „herrühren“4.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. Januar 2022 – II B 49/21
- BFH, Urteil vom 02.12.2020 – II R 17/18, BFHE 272, 108, Rz 16, m.w.N.[↩]
- vgl. FG München, Urteil vom 25.10.2006 – 4 K 40/04, EFG 2007, 273, Rz 16; FG Münster, Urteil vom 18.05.2011 – 3 K 1003/08 Erb, EFG 2011, 1639, Rz 29; Geck in Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG Rz 70.1; Högl in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 10 ErbStG Rz 80; Jochum in ErbStG – eKommentar, § 10 Rz 118, Fassung vom 29.12.2020[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 06.12.2000 – II B 161/99, BFH/NV 2001, 781, unter II.[↩]
- vgl. auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.04.2017 – 3 K 233/14, EFG 2017, 1283, Rz 32 f.[↩]