Nießbrauchsvorbehalt oder dauernde Last? – Grundstücksübertragungen und die Haftung des Steuerberaters

Ein Anscheinsbeweis dafür, dass sich der Mandant und sein Vater bei entsprechender Aufklärung gegen die Vereinbarung eines Nießbrauchsvorbehalts und für eine Versorgungszahlung als dauernde Last entschieden hätten1, besteht nicht. Denn wegen der erheblichen rechtlichen Unterschiede, insbesondere im Blick auf die vom Vater erstrebte sichere Altersversorgung, war eine Entscheidung für eine Versorgungszahlung nicht allein sinnvoll und naheliegend.

Nießbrauchsvorbehalt oder dauernde Last? – Grundstücksübertragungen und die Haftung des Steuerberaters

Im vorliegenden Fall versagte das Finanzamt die Steuervergünstigung des § 13a ErbStG aF mit der Begründung, es habe sich bei dem übertragenen Gegenstand nicht um Betriebsvermögen gehandelt (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ErbStG aF). Das Grundstück sei mit der Übertragung unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs aus dem Betriebsvermögen der Einzelfirma des Vaters des Klägers entnommen worden. Wurde das Grundstück dem Sohn mithin als Privatvermögen zugewendet, musste die Vergünstigung des § 13a ErbStG aF ausscheiden.

In diesem konkreten Fall sah der Bundesgerichtshof die Steuerberatersozietät gleichwohl in der Haftung: Nach den Darlegungen des Sohnes (des Mandanten der beklagten Steuerberatersozietät) hätte die Steuervergünstigung erlangt werden können, wenn die Übertragung gegen Gewährung laufender Versorgungsbezüge in Gestalt einer dauernden Last erfolgt wäre und mit dem Grundstück alle funktional wesentlichen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der Einzelfirma des Vaters auf den Sohn übertragen worden wären.

Für eine erhebliche Bedeutung der Steuerbelastung bei der zu treffenden Entscheidung spricht bereits, dass Vater und Sohn um eine Stellungnahme zu den steuerlichen Auswirkungen verschiedener Gestaltungsmodelle ersuchten. Als ihnen die Expertise der Steuerberater zugegangen war, setzte der Vater unter die Variante einer Schenkung des Betriebsgrundstücks, für die eine im Vergleich zur Variante einer Schenkung der Einzelfirma deutlich höhere Schenkungssteuer berechnet worden war, den Vermerk „entfällt“. Aus welchen Gründen Vater und Sohn von dieser Bewertung später wieder hätten abrücken sollen, ist nicht erkennbar. Viel näher liegt, dass sie annahmen, die letztlich beurkundete Gestaltung führe zur niedrigeren Schenkungssteuer. Dafür spricht, dass mit dieser Gestaltung jedenfalls nicht offensichtlich die Variante einer Übertragung allein des Grundstücks umgesetzt wurde. Nach den Bestimmugnen des Übertragungsvertrags waren sich die Vertragsparteien nämlich einig, dass mit Beendigung des nachfolgend vereinbarten Nießbrauchsrechts auch die Einzelfirma des Vaters auf den Sohn übergehen sollte. Die Steuerberatersozität wurde kurz vor der Beurkundung des Übertragungsvertrags nochmals mit der Sache befasst und übersandte dem beurkundenden Notar eine weitere Expertise mit der Überschrift „Nießbrauch zugunsten des Übergebers eines Einzelunternehmens (Vorbehaltsnießbrauch)“, die umfangreiche steuerliche Ausführungen enthielt. Schließlich legt auch der Umstand, dass die Steuerberater in der im Jahr 2003 eingereichten Schenkungssteuererklärung zu der in Rede stehenden Übertragung von der Anwendbarkeit des § 13a ErbStG ausging, nahe, dass alle an der Übertragung Beteiligten glaubten, eine Gestaltung gewählt zu haben, mit der die Steuervergünstigung nach dieser Norm erreicht werden konnte.

Weiterlesen:
Der Erklärung eines Steuerberaters - Auslegung und Umdeutung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. April 2016 – IX ZR 216/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 30.09.1993 – IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 314 ff; vom 14.06.2012 – IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 39 mwN[]