Die Feststellung der Ausgangslohnsumme hat nur zu erfolgen, wenn sie im konkreten Fall von Bedeutung für die Schenkungsteuer ist.

Nach § 13a Abs. 1a Satz 1 ErbStG1 stellt das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer; § 1 Abs. 2 ErbStG) von Bedeutung sind. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Schenkungsteuer oder die Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BewG zuständig ist.
In dem hier vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Streitfall war jedoch die vom beklagten Finanzamt festgestellte Ausgangslohnsumme nicht i.S. des § 13a Abs. 1a Satz 1 ErbStG für die Festsetzung der Schenkungsteuer von Bedeutung:
Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Das Erfordernis des Nichtunterschreitens der Mindestlohnsumme gilt nach § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG jedoch nicht, wenn die Ausgangslohnsumme 0 € beträgt oder der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG nicht entsprechend angewendet werden2. § 13a Abs. 4 ErbStG enthält nur Regelungen für die Ermittlung der Lohnsumme, die von den die Kleinbetriebsklausel betreffenden Regelungen des § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG a.F. zu unterscheiden sind3. Die Neuregelung des § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG durch Art. 30 Nr. 1 Buchst. a ErbStRG hat daher nicht nur deklaratorische Bedeutung. Vielmehr spricht im Gegenteil die gesetzliche Neuregelung dafür, dass die Regelung des § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG für Fälle, in denen die Steuer vor dem 7.06.2013 (§ 37 Abs. 8 ErbStG n.F.) entstanden ist, im Rahmen des § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG nicht entsprechend angewendet werden kann4.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 4 K 269/15 F
- hier anzuwenden in der Fassung des Art. 8 Gesetzes vom 01.11.2011, BGBl I, 2131[↩]
- FG Köln, Urteil vom 10.06.2015 – 9 K 2384/09, EFG 2015, Revision anhängig beim BFH – II R 34/15; Crezelius, ZEV 2009, 1, 4; Wachter in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 5. Aufl., § 13a Randnr. 53[↩]
- Philipp in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, ErbStG, 4. Aufl., § 13a Randnr. 43[↩]
- FG Köln, Urteil in EFG 2015; Wachter in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 5. Aufl., § 13a Randnr. 53[↩]