Die Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung ist auch dann gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nach der Steuerklasse III steuerpflichtig, wenn der Zuwendende zugleich der einzige Begünstigte der Stiftung ist.

Die Zuwendung an eine Stiftung ist auch dann schenkungsteuerpflichtig, wenn –wie in dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall– der Zuwendende ihr einziger Begünstigter ist. Auch dies führt nicht dazu, dass sein Vermögen mit dem Vermögen der Stiftung verschmilzt, so dass seine Zuwendung an die Stiftung als Zuwendung an sich selbst erschiene. Bei einer nach § 80 BGB rechtsfähigen Stiftung ist das Vermögen kraft ihrer rechtlichen Selbständigkeit vom Vermögen der Begünstigten getrennt. Dies unterscheidet die deutsche auch von der nach liechtensteinischem Recht errichteten Stiftung, wie sie etwa der BFH-Entscheidung vom 28. Juni 20071 zugrunde lag, bei der dem Zuwendenden aufgrund von Treuhandabreden umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Stiftungsvermögen zustanden, so dass letztlich er allein rechtlich und tatsächlich frei darüber verfügen konnte.
Bei der Zuwendung an eine Stiftung kann es sich um eine unter § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG fallende –bei einer Familienstiftung steuersatzprivilegierte (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG)– Erstausstattung der Stiftung oder –wie im Streitfall– um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden an die bereits bestehende Stiftung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG („Zustiftung“) handeln. Die Auffassung, die Zustiftung sei im Gegensatz zur Erstausstattung nicht steuerbar, wenn der Zuwendende zugleich alleiniger Begünstigter der Stiftung ist, ist mit der rechtlichen Selbständigkeit der Stiftung nicht vereinbar. Diese wirtschaftliche Sichtweise hätte auch zur Konsequenz, dass unter Missachtung des Zuwachses zum Stiftungsvermögen stets eine Zuwendung des Stifters direkt an die Destinatäre anzunehmen wäre2. Der Gesetzgeber hat zudem § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG nur deshalb als eigenständigen Schenkungsteuertatbestand geschaffen, weil damals nicht geklärt schien, ob die Zuwendung an eine erst noch zu errichtende Stiftung begrifflich eine Schenkung sein könne3. Die Voraussetzungen der Steuerbarkeit sind bei beiden Vorschriften dieselben.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 22/08