Unterhaltsverzicht gegen Geldzuwendung

Erhält ein Ehegatte zu Beginn der Ehe vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt einen Geldbetrag, ist dies aus Sicht der Schenkungssteuer als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Teilverzicht stellt nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar.

Unterhaltsverzicht gegen Geldzuwendung

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Oktober 2007 – II R 53/05