Im Zusammenhang mit Familienwohnheimen/Familienheimen stehende Zuwendungen unter Lebenden sind auch dann nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei, wenn die Ehe bei der Anschaffung oder Herstellung des Objekts noch nicht bestanden hatte. Zu den Zuwendungen unter Lebenden im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gehören auch Abfindungen für einen Erbverzicht.
Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; vgl. auch § 516 Abs. 1 BGB). Dieser Schenkungsteuertatbestand setzt objektiv eine Vermögensverschiebung voraus, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten, subjektiv den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit1. Der Gegenstand der Schenkung richtet sich nach bürgerlichem Recht2.
In der zinslosen Gewährung eines Darlehens liegt eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wie der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat3. Der Empfänger eines zinslosen Darlehens erfährt durch die Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital unentgeltlich zu nutzen, eine Vermögensmehrung, die der Schenkungsteuer unterliegt. Der Jahreswert des Nutzungsvorteils beträgt nach § 15 Abs. 1 BewG 5,5 %, wenn kein anderer Wert feststeht.
Wird das Darlehen nicht zinslos, sondern mit einem niedrigen Zinssatz gewährt, liegt ebenfalls eine freigebige Zuwendung vor. In diesem Fall ist der Jahreswert des Nutzungsvorteils mit 5,5 % abzüglich des vereinbarten Zinssatzes zu berechnen, wenn kein anderer Wert feststeht4.
Da die unentgeltliche Gewährung eines zinslosen oder zinsgünstigen Darlehens eine (sonstige) freigebige Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellt5, ist es unerheblich, dass zivilrechtlich in der bloßen vorübergehenden Gebrauchsüberlassung einer Sache in der Regel keine das Vermögen mindernde Zuwendung liegt, wie sie für eine Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 BGB erforderlich ist; eine Schenkung gemäß §§ 516 ff. BGB setzt nämlich eine Zuwendung voraus, durch die der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt6. Der Begriff der freigebigen Zuwendung ist weiter als derjenige einer Schenkung im zivilrechtlichen Sinn.
Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG kann in dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall für die Zuwendung vom 31. März 1996 nicht berücksichtigt werden, weil die Vorschrift lediglich Zuwendungen unter Ehegatten betrifft und die Klägerin und E seinerzeit noch nicht verheiratet waren. Die spätere Eheschließung spielt keine Rolle; denn für die Besteuerung kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer mit Ausführung der freigebigen Zuwendung an (§ 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO stellt die Eheschließung nicht dar.
Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienwohnheims freistellt, bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG steuerfrei. Es muss sich dabei nicht um eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG handeln. Die Vorschrift gilt vielmehr auch für Abfindungsleistungen für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht, die nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG als Schenkungen unter Lebenden gelten7. Die Steuerbefreiung bezieht sich nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur auf das Haus verstanden als Gebäude, sondern auch auf das Grundstück, dessen wesentlicher Bestandteil es nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB ist8.
Auch steht der Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG kein Vorrang der Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG entgegen. Vielmehr ist für jeden der Schenkungsteuer unterliegenden Vorgang gesondert zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuervergünstigung erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gegeben, kann diese nicht mit der Begründung versagt werden, bei Verwirklichung eines anderen steuerbaren Tatbestands könne eine Steuervergünstigung beansprucht werden. Derartige hypothetische Betrachtungen scheiden aus, weil es für die Besteuerung nur auf den tatsächlich verwirklichten Tatbestand ankommt (§ 38 AO). Es ist zudem nicht erkennbar, warum eine bloße Steuervergünstigung einer Steuerbefreiung vorgehen soll.
Der Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG steht auch nicht entgegen, dass das betroffene Haus bei der Anschaffung durch die Klägerin noch kein Familienwohnheim war, weil die Klägerin und ihr Ehemann seinerzeit noch nicht miteinander verheiratet waren. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift gegeben sind, kommt es gemäß § 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung an9. Liegt zu diesem Zeitpunkt ein Familienwohnheim vor, so genügt dies10. Es ist nicht zusätzlich erforderlich, dass es sich bereits bei der Anschaffung oder Herstellung um ein Familienwohnheim gehandelt hat. Dies gilt sowohl für die Übertragung des Eigentums oder Miteigentumsanteils an dem Familienwohnheim als auch bei der Freistellung von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Familienwohnheims11. Für eine unterschiedliche Behandlung dieser Fallgruppen gibt es keine Grundlage.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. November 2010 – II R 37/09
- BFh, Urteil vom 09.12.2009 – II R 22/08, BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363[↩]
- BFH, Urteile vom 25.11.2008 – II R 38/06, BFH/NV 2009, 772; und vom 09.12.2009 – II R 28/08, BFHE 228, 169, BStBl II 2010, 566[↩]
- grundlegend BFH, Urteil vom 12.07.1979 – II R 26/78, BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631; ferner BFH, Urteile vom 04.12.2002 – II R 75/00, BFHE 200, 406, BStBl II 2003, 273; vom 29.06.2005 – II R 52/03, BFHE 210, 459, BStBl II 2005, 800; vom 21.02.2006 – II R 70/04, BFH/NV 2006, 1300; und vom 11.04.2006 – II R 13/04, BFH/NV 2006, 1665; BFH, Beschluss vom 14.01.2010 – II B 112/09, BFH/NV 2010, 901[↩]
- BFH, Beschluss vom 15.03.2001 – II B 171/99, BFH/NV 2001, 1122, unter Hinweis auf das in einer Grunderwerbsteuersache ergangene BFH-Urteil vom 17.04.1991 – II R 119/88, BFHE 164, 130, BStBl II 1991, 586[↩]
- BFH, Urteil vom 30.03.1994 – II R 105/93, BFH/NV 1995, 70; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl., § 7 Rz 9[↩]
- BGH, Urteile vom 11.12.1981 – V ZR 247/80, BGHZ 82, 354; und vom 01.07.1987 – IVb ZR 70/86, BGHZ 101, 229; BGH, Beschluss vom 11.07.2007 – IV ZR 218/06, ZErb 2008, 192; OLG Hamm, Urteil vom 05.02.1996 – 2 U 139/95, NJW-RR 1996, 717[↩]
- Meincke, a.a.O., § 13 Rz 19[↩]
- BFH, Urteil vom 26.02.2009 – II R 69/06, BFHE 224, 151, BStBl II 2009, 480[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 224, 151, BStBl II 2009, 480, unter II.2.a[↩]
- H.-U. Viskorf in Viskorf/Knobel/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 3. Aufl., § 13 ErbStG Rz 35[↩]
- ebenso FG München, Beschluss vom 03.02.2006 – 4 V 2881/05, EFG 2006, 686; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13 Rz 66[↩]











