Die Betreiber von Clubs und Häusern, die an Prostituierte Zimmer vermieten, haben die per Steuerbescheid erhobene Aufwandsteuer zu bezahlen.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in mehreren Verfahren betreffend die Erhebung der sog. Sex-Steuer die Klagen gegen die Steuerbescheide abgewiesen. Die Klagen waren erhoben von gewerblichen Zimmervermietern aus Oberhausen mit Häusern an der Flaßhofstraße und Betreibern von Clubs in Tönisvorst, die jeweils anstelle der Prostituierten zu dieser Form der Vergnügungssteuer herangezogen worden waren. Die Klagen betrafen die Steuererhebung auf „das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben“ sowie auf „die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-Clubs etc.“ und erfassten Steuerbeträge zwischen 50.000 und 300.000 Euro.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist der Auffassung, dass es sich um eine rechtlich zulässige sog. Aufwandsteuer handelt, die die Stadt auf der Grundlage einer Vergnügungssteuersatzung von den Betreibern der Häuser bzw. der Clubs erheben darf.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 10. Oktober 2011 – 25 K 6960/10 u.a., Oberhausen und 25 K 8111/10, Tönisvorst










