Ist die Erledigung der Hauptsache auf ein nachträglich eingetretenes außerprozessuales Ereignis zurückzuführen, hat das Gericht nach § 138 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO über die Kostenfolge im Rahmen einer summarischen Beurteilung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu entscheiden; § 138 Abs. 2 FGO kommt auch nicht zur Anwendung, wenn der beantragte Verwaltungsakt erlassen worden ist.

Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 138 Abs. 1 FGO). Wurde die Erledigungserklärungen im Beschwerdeverfahren abgegeben, ist der angefochtene Beschluss einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden1.
Zwar sind gemäß § 138 Abs. 2 FGO die Kosten der Behörde aufzuerlegen, wenn sich ein Rechtsstreit dadurch erledigt, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird2. Ist die Erledigung jedoch auf ein nachträglich eingetretenes außerprozessuales Ereignis zurückzuführen, ist nicht § 138 Abs. 2 FGO, sondern § 138 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO der Maßstab für die Kostentragungspflicht3.
Hier beruht die Erledigung des Rechtsstreits auf dem Beschluss des Finanzgerichts im AdV-Verfahren um den Grundlagenbescheid und damit darauf, dass in einem anderem Verfahren AdV in Bezug auf den Grundlagenbescheid ohne Sicherheitsleistung gewährt worden ist. In Bezug auf das vorliegende Verfahren handelt es sich insoweit um ein außerprozessuales Ereignis. Mithin hängt die Kostenfolge gemäß § 138 Abs. 1 FGO von einer summarischen Beurteilung der Frage ab, wie -ausgehend vom bisherigen Sach- und Streitstand- das Gericht voraussichtlich entschieden hätte, wenn es nicht zur Hauptsacheerledigung gekommen wäre4. Maßgeblich ist also, zu welcher Entscheidung der Bundesfinanzhof über die Beschwerde vor dem erledigenden Ereignis gekommen wäre.
Der BFH ist als Beschwerdegericht nicht auf eine Nachprüfung in rechtlicher Hinsicht beschränkt. Es hat auch einen neuen Tatsachenvortrag zu berücksichtigen5.
Abzustellen ist im Rahmen der Kostenentscheidungauf den Zeitpunkt vor dem erledigenden Ereignis.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24. Mai 2023 – X B 22/22 (AdV)
- in Bezug auf finanzgerichtliche Urteile nach Hauptsacheerledigungserklärung im Revisionsverfahren vgl. BFH, Beschlüsse vom 29.05.1996 – I R 79/95, BFH/NV 1996, 846; und vom 25.01.1994 – V R 128/85, BFH/NV 1995, 918; BFH, Beschluss vom 29.08.2012 – X R 5/12, BFH/NV 2013, 53, Rz 9, m.w.N.[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 17.12.2002 – I R 87/00, BFH/NV 2003, 785[↩]
- vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 2013, 53, Rz 11, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschluss vom 16.10.2001 – X R 128/97, BFH/NV 2002, 337[↩]
- BFH, Beschluss vom 11.01.2018 – VIII B 67/17, BFHE 260, 385, BStBl II 2020, 626, Rz 49[↩]