Erledigung des Finanzrechtsstreit durch einen Änderungsbescheid – und die Kosten

Erledigt sich die Hauptsache durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts in vollem Umfang des Klagebegehrens, so sind die Kosten grundsätzlich der Finanzbehörde aufzuerlegen, wenn sie -wie hier- den Bescheid ändert, weil sie an ihrer Rechtsauffassung nicht mehr festhält (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO)1.

Erledigung des Finanzrechtsstreit durch einen Änderungsbescheid – und die Kosten

Ist der Rechtsstreit infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung deshalb gegenstandslos geworden2. Das Gericht hat nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 138 Abs. 1 FGO).

Die Erledigung der Hauptsache kann auch dann erklärt werden, wenn nach Ergehen eines Gerichtsbescheids Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist3.

Diese aus grundsätzlichen Erwägungen begründete Kostenentscheidung ergibt sich insbesondere auch dann, wenn der Bundesfinanzhof das der Klage stattgebende Urteil des Finanzgericht durch seinen gegenstandslos gewordenen Gerichtsbescheid bestätigt hat.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – V R 15/18

  1. BFH, Beschlüsse in BFH/NV 2004, 1290; vom 07.11.2007 – III R 7/07, BFH/NV 2008, 403, m.w.N.[]
  2. BFH, Beschluss vom 19.11.2008 – VI R 80/06, BFHE 223, 410, BStBl II 2009, 547[]
  3. BFH, Beschluss vom 13.05.2004 – IX R 8/02, BFH/NV 2004, 1290; BFH, Urteil vom 30.03.2006 – V R 12/04, BFHE 212, 411, BStBl II 2006, 542[]
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