Erklären die Beteiligten während eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens den gesamten Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, tritt hierdurch keine Verfahrensbeendigung ein, wenn die Beschwerde z.B. wegen fehlender Begründung nicht zulässig war.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist in einem solchen Fall unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen. Die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten, die Hauptsache sei erledigt, sind wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde unwirksam und haben daher nicht zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geführt. Vielmehr ist über die Beschwerde zu entscheiden.
Beiderseitige Erklärungen der Beteiligten, der (gesamte) Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, sind auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision und im Revisionsverfahren möglich und zulässig. Die verfahrensrechtliche Wirkung, d.h. die aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen anzunehmende Erledigung des Rechtsstreits (§ 138 Abs. 1 FGO), tritt jedoch nur ein, wenn die Beschwerde oder Revision statthaft und auch im Übrigen zulässig ist1.
Hieran fehlt es im hier entschiedenen Streitfall. Die Beteiligten haben ausdrücklich auf die Hauptsache -und nicht nur auf die Beschwerde selbst- bezogene Erledigungserklärungen abgegeben. Eine verfahrensbeendende Wirkung kommt diesen Erklärungen allerdings nicht zu, da der Kläger die nach § 116 Abs. 3 FGO erforderliche Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht beim BFH eingereicht hat. Dies führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. Juni 2022 – X B 162/21
- ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, u.a. BFH, Beschlüsse vom 23.03.2009 – II B 119/08, unter II. 1.; vom 14.04.2011 – IV B 81/09, BFH/NV 2011, 1181, Rz 3; sowie vom 10.11.2015 – VII B 113/15, BFH/NV 2016, 220, Rz 3[↩]