Erstattung rechtsstaatswidrig erhobener DDR-Steuern

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik, und damit auch die in der DDR erlassenen Steuerbescheide, bleiben, so bestimmt es Art. 19 des Einigungsvertrages1, wirksam. Sie können jedoch gemäß Art. 19 Satz 2 EinigVtr aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar sind. Die vermögensrechtliche Rückabwicklung solcher rechtsstaatswidriger, nach Art. 19 Satz 2 EinigVtr aufgehobener Steuerbescheide der DDR fällt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Abgabenordnung und damit nicht in die Zuständigkeit der Steuerverwaltung, sondern richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes.

Erstattung rechtsstaatswidrig erhobener DDR-Steuern

In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall waren im Jahr 1965 gegen eine in der damaligen DDR ansässige Genossenschaft, die heutige Klägerin, Steuern durch einen Bescheid festgesetzt worden, den das Finanzamt im Jahr 1998 nach Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrags als rechtsstaatswidrig aufhob. Die seitens der Klägerin beantragte Erstattung der seinerzeit gezahlten Steuern zuzüglich seit 1965 zu berechnender Zinsen lehnte das Finanzamt jedoch ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sächsische Finanzgericht mit der Begründung ab, dass der Erstattungsanspruch durch einen Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids geltend zu machen sei. Der daraufhin auf Antrag der Klägerin unter dem 18. April 2005 erlassene Abrechnungsbescheid wies aus der Aufhebung des Steuerbescheids vom 17. August 1965 zu erstattende Steuern und Nebenleistungen in Höhe von 0 € aus. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene zweite Klage wies das Sächsische Finanzgericht wiederum ab2, was der Bundesfinanzhof auf die hiergegen eingelegte Revision der Klägerin hin nun bestätigte:

Die für die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Steuern maßgebende Vorschrift der Abgabenordnung werde bezüglich solcher Steuern, die aufgrund später als rechtsstaatswidrig aufgehobener DDR-Steuerbescheide entrichtet worden sind, durch die insoweit speziellen Vorschriften des Vermögensgesetzes verdrängt. Auch wenn eine in der damaligen DDR vorgenommene rechtsstaatswidrige Vermögensentziehung nicht nach dem Vermögensgesetz, sondern – wie im Streitfall – nach anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsvorschriften aufgehoben werde, unterliege der sich daraus ergebende Herausgabeanspruch des Geschädigten denselben Beschränkungen wie ein unmittelbar durch das Vermögensgesetz begründeter Rückgewähranspruch. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Steuererstattungsanspruch zustehe, obliege somit den für die Durchführung des Vermögensgesetzes zuständigen Behörden, nicht aber der Steuerverwaltung.

Nach § 1 Abs. 7 VermG gilt das Gesetz entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger (u.a.) verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts3, der der Bundesfinanzhof folgt, handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine Rechtsfolgenverweisung, welche die nach anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsvorschriften begründete Pflicht zur Rückgabe von Vermögenswerten den Regelungen des VermG unterwirft. Wird eine rechtsstaatswidrige Vermögensentziehung nicht nach dem VermG, sondern aufgrund anderer Vorschriften aufgehoben, soll der entsprechende Herausgabeanspruch des Geschädigten aus Gründen der Gleichbehandlung gleichwohl denselben Beschränkungen wie ein durch das VermG begründeter Rückgewähranspruch unterliegen. Ist also auf einer ersten Stufe eine (u.a.) verwaltungsrechtliche Entscheidung der DDR, die zu einer Vermögensentziehung geführt hat, als rechtsstaatswidrig aufgehoben worden und steht damit der Rückgewähranspruch des Geschädigten dem Grunde nach fest, wird auf der zweiten Stufe die nunmehr rechtsgrundlose Vermögensentziehung nach Maßgabe des VermG von den insoweit zuständigen Behörden rückabgewickelt.

Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 VermG liegen, so der Bundesfinanzhof weiter, auch bei der Aufhebung rechtsstaatswidriger Steuerbescheide nach Art. 19 EinigVtr vor. Zu den „anderen Vorschriften“ im Sinne dieser Vorschrift gehören nicht nur diejenigen des VwRehaG, welches nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 2 auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom VermG oder vom Entschädigungsrentengesetz erfasst werden, keine Anwendung findet, sondern auch Art. 19 Satz 2 EinigVtr. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des VwRehaG. Nach der Begründung zum Entwurf der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht hatte sich Art. 19 Satz 2 EinigVtr als Rechtsgrundlage für die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen bewährt und sollte hierfür auch nach dem Inkrafttreten des VwRehaG bestehen bleiben, weshalb die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf steuerrechtliche Entscheidungen der DDR für nicht erforderlich gehalten wurde4. Somit lässt sich, so der Bundesfinanzhof weiter, aus der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG nicht schließen, dass die vermögensrechtliche Rückabwicklung rechtsstaatswidriger Steuerbescheide der DDR, die nach Art. 19 Satz 2 EinigVtr aufgehoben wurden, nicht in den Anwendungsbereich des VermG fällt.

Mit der Rückzahlung der aufgrund des Bescheids vom 17. August 1965 gezahlten Steuern begehrt die Klägerin somit die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der Aufhebung einer rechtsstaatswidrigen verwaltungsrechtlichen Entscheidung nach „anderen Vorschriften“ (andere als solche des VermG), nämlich nach Art. 19 Satz 2 EinigVtr, steht. Dass der Bescheid vom 17. August 1965 eine „verwaltungsrechtliche Entscheidung“ ist, hält der Bundesfinanzhof für zweifelsfrei. Der in § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG geregelte Ausschluss steuerrechtlicher Verwaltungsentscheidungen lässt sich –insbesondere in Anbetracht der vorstehend erwähnten Motive des Gesetzgebers– auf § 1 Abs. 7 VermG nicht übertragen.

Der mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. April 2006, auf das sich die Revision beruft, vertretenen Ansicht, wonach das VermG auf Maßnahmen der Steuerverwaltung der DDR grundsätzlich keine Anwendung findet, vermag sich der Bundesfinanzhof aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen. Zweifelhaft ist überdies, ob das Bundesfinanzministerium mit dieser Aussage überhaupt Fälle der vorliegenden Art, in denen der Steuerbescheid nach Art. 19 Satz 2 EinigVtr aufgehoben worden ist, gemeint hat, denn das Bundesfinanzministerium führt lediglich aus, dass das VwRehaG auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen keine Anwendung findet und dass deshalb auch keine Rückgewähr der Steuern nach dem VermG möglich ist. Dem ersten Satz in Abs. 5 dieses Schreibens kann aber entnommen werden, dass das Bundesfinanzministerium eine Anwendung des VermG für möglich hält, wenn der DDR-Steuerbescheid nach Art. 19 Satz 2 EinigVtr aufgehoben worden ist.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. Februar 2010 – VII R 41/08

  1. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag –EinigVtr–) vom 31. August 1990, BGBl II 1990, 889[]
  2. Sächs. FG, Urteil vom 12.08.2008 – 3 K 2037/05[]
  3. BVerwG, Urteil vom 25.02.1999 – 7 C 9.98, BVerwGE 108, 315[]
  4. BT-Drs. 12/4994, S. 22[]