Der Kostengläubiger kann seine Erinnerung im Unterschied zum Kostenschuldner nicht erweitern; das Gericht kann jedoch statt der mit der Erinnerung begehrten Gebühr bis zu deren Höhe eine andere Gebühr zusprechen.
Bei der Frage, ob die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren auch nach Ablauf der Erinnerungsfrist von zwei Wochen (§ 149 Abs. 2 Satz 2 FGO) zulässig erweitert werden kann, muss zwischen zwei Konstellationen unterschieden werden (vgl. § 104 ZPO; § 155 FGO; §§ 164, 165, 173 VwGO).
Die Erinnerung eines Kostenschuldners, die sich gegen die Festsetzung von Kosten für den (teilweise) obsiegenden Gegner richtet („Erinnerung gegen festgesetzte Kosten“), kann außerhalb der Erinnerungsfrist zulässig erweitert werden1.
Die Erweiterung der Erinnerung eines Kostengläubigers, die sich gegen die Nichtfestsetzung von Kosten gegen den (teilweise) unterliegenden Gegner richtet („Erinnerung gegen nicht festgesetzte Kosten“), im finanzgerichtlichen Verfahren – wegen der Nichterstattung der Aufwendungen der Finanzbehörden (§ 139 Abs. 2 FGO) – also die Erinnerung des Antragstellers oder Klägers, ist dagegen regelmäßig unzulässig.
Denn in einer solchen Erweiterung liegt in aller Regel auch eine Anspruchserweiterung, d. h. ein Nachschieben von Kostenpositionen. Eine solche Anspruchserweiterung nach Ablauf der Erinnerungsfrist ist unzulässig. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, hier der Erinnerung, setzt stets eine Beschwer des Rechtsmittelführers sowie das Bestreben voraus, diese Beschwer mit Hilfe des Rechtsmittels zu beseitigen. Durch die Nichtfestsetzung einer nicht beantragten Kostenposition ist ein Erinnerungsführer nicht beschwert2.
Die Frage, wann eine unzulässige Anspruchserweiterung vorliegt, bestimmt sich nach dem ursprünglichen Streitgegenstand der Erinnerung. Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens und damit Streitgegenstand der Erinnerung ist der geltend gemachte Gesamtvergütungsanspruch, der einerseits durch den begehrten Gesamtbetrag und andererseits durch den Sachverhalt, auf den der Anspruch gestützt wird, bestimmt wird3.
Im hier entschiedenen Fall liegt eine solche unzulässige Anspruchserweiterung vor. Denn der Antragsteller macht mit der Terminsgebühr für das geführte Telefonat, die er ausdrücklich neben der bisher geforderten Erledigungsgebühr begehrt, eine im Vergleich zum ursprünglichen Streitgegenstand der Erinnerung erhöhte Gesamtvergütung geltend.
Zulässig und durch den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 FGO) geboten ist es aber, den feststehenden Lebenssachverhalt und den (ursprünglich) geltend gemachten Kostenanspruch unter allen in Betracht kommenden Gebührentatbeständen des Vergütungsverzeichnisses zu prüfen (hier: Erledigungsgebühr oder Terminsgebühr), soweit das Gericht damit nicht über die im Kostenfestsetzungsantrag begehrte Gesamtvergütung hinaus geht (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO)4.
Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 11. Juli 2012 – 3 KO 49/12
- Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 27.08.1987 – 9 W 17/87, JurBüro 1987, 1726; OLG Köln, Beschluss vom 09.09.1985 – 17 W 310/85, JurBüro 1986, 928; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.1985 – 14 W 153/85, JurBüro 1986, 117; BPatG,. Beschluss vom 08.02.1982 – 2 ZA (pat) 11/81, BPatGE 24, 165; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.05.1978 – 3 W 15/78, JurBüro 1981, 1404; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.03.1978 – 8 W 139/78, Die Justiz 1978, 234[↩]
- BGH, Beschluss vom 16.11.2010 – VI ZB 79/09 m. w. N, NJW-RR 2011, 499; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.1985 – 14 W 153/85, JurBüro 1986, 117; entgegen früher Saarländisches OLG, Beschluss vom 15.06.1977 – 5 W 73/77, AnwBl 1977, 509[↩]
- SG Lüneburg, Beschluss vom 12.05.2009 – S 12 SF 56/09 E m. w. N.[↩]
- vgl. SG Lüneburg, Beschluss vom 12.05.2009 – S 12 SF 56/09 E m. w. N.[↩]










