Ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zu sehen, das kein Kennzeichen besitzt, ist eher selten – so gut wie unwahrscheinlich ist es, wenn sich dieses Fahrzeug mit offizieller Eskorte (also mit Erlaubnis) auf der Straße bewegt. Und doch ist es nicht unmöglich. Aktuell konnte man ein solches Fahrzeug gestern in Berlin beobachten: Bei Ihrem Besuch ist die Queen am Mittwoch auf Berlins Straßen in einem Fahrzeug ohne Kennzeichen gefahren worden.

Mit einem Kennzeichen am Fahrzeug ist es möglich, das Fahrzeug eindeutig zu identifizieren. Darüber hinaus wird für jedermann sichtbar der Nachweis der Zulassung dieses Fahrzeugs zum Straßenverkehr erbracht und es enthält noch weitere Angaben bezüglich der Technik und der Steuer. Ursprünglich ist die Kennzeichnung von Fahrzeugen eingeführt worden, um der zunehmenden Anzahl von Unfällen mit Fahrerflucht vorzubeugen. Im Fall der englischen Queen dürfte das Fahrzeug auch ohne Kennzeichen eindeutig zu erkennen sein, und die Gefahr einer Fahrerflucht kann allenfalls als theoretische Möglichkeit in Betracht gezogen werden – angesichts der enorm großen Polizeipräsenz. In diesem speziellen Fall spielt es auch wohl keine Rolle, ob das Fahrzeug als Dienstfahrzeug oder Firmenwagen der Queen benutzt worden ist.
Das sieht bei jedem einfachen Mitbürger dieses Staates vollkommen anders aus: Ohne ein umgangssprachlich „Nummernschild“ genanntes Kennzeichen am Fahrzeug ist eine Fahrt auf öffentlichen Straßen unvorstellbar. Außerdem kann es einen großen finanziellen Unterschied ausmachen, ob ein Wagen das Privatfahrzeug eines Bürgers ist oder es als Firmenwagen benutzt wird. Sowohl der Arbeitgeber, der das Fahrzeug zur Verfügung stellt, als auch der Arbeitnehmer, der in den Genuss des Firmenwagens kommt, können von dieser Regelung profitieren. Doch darf dabei das Finanzamt nicht vergessen werden: für den geldwerten Vorteil ist Lohnsteuer zu zahlen.
Wird einem Mitarbeiter ein Firmenfahrzeug – auch zur privaten Nutzung – zur Verfügung gestellt, führt das in jedem Fall zu einem steuerlichen Vorteil. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen PKW tatsächlich privat nutzt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs1 ist dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs der geldwerte Vorteil als konkrete Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, zugeflossen. Der Vorteil ist gemäß § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch zu bewerten oder anhand der 1 %-Regelung, nach der pauschal der private Nutzungsvorteil mit 1 % des Bruttolistenneupreises des Fahrzeugs zu bemessen ist. Ob sich für einen Arbeitnehmer ein Firmenwagen lohnt oder er doch lieber ein höheres Gehalt bevorzugen sollte, muss in jedem Einzelfall entschieden werden. Eine kompetente Hilfestellung kann hier ein Steuerberater sein, der individuell ermitteln kann, ob sich ein Dienstfahrzeug finanziell lohnt.
- BFH, Urteil vom 21.03.2013 – VI R 31/10[↩]