Das Unterlassen einer Beweiswürdigung kommt nur dann als ein zur Revisionszulassung führender Verfahrensmangel (Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) in Betracht, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme (hier: der Inhalt der Zeugenaussage) in entscheidungserheblicher Weise von dem seitens des Finanzgerichts festgestellten Sachverhalt abweichen oder einen vom Finanzgericht nicht festgestellten aber möglicherweise entscheidungserheblichen Sachverhaltsaspekt betrifft.

Maßgebend für die Entscheidungserheblichkeit ist insoweit -wie stets bei der Prüfung von Verfahrensmängeln1- der materiell-rechtliche Standpunkt des Finanzgerichts.
Eine Abweichung der Zeugenaussage vom festgestellten entscheidungserheblichen Sachverhalt hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 5. April 2016 – I B 99/15
- vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 12.06.2007 – I B 148/06, BFH/NV 2007, 1927, m.w.N.[↩]