Nach § 146 Abs. 2b AO kann ein Verzögerungsgeld von 2.500 EUR bis 250.000 EUR festgesetzt werden, wenn ein Steuerpflichtiger der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach § 146 Abs. 2a Satz 4 AO, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nachkommt oder seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde ins Ausland verlagert hat. Die Vorschrift des § 146 Abs. 2b AO ist auch auf nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige anzuwenden, die der Außenprüfung unterliegen.
Zwar ist der Hinweis zutreffend, dass die Regelung des § 146 Abs. 2b AO im 1. Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils der AO angesiedelt wurde, der die Überschrift „Führung von Büchern und Aufzeichnungen“ trägt. Durch die Bezugnahme dieser Vorschrift auf § 200 Abs. 1 AO, der die Mitwirkungspflichten von Steuerpflichtigen im Rahmen einer Außenprüfung regelt und für alle Steuerpflichtigen gilt, bei denen eine Außenprüfung durchgeführt wird, und nicht nur buchführungspflichtige, wird deutlich, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Festsetzung von Verzögerungsgeldern für alle von Außenprüfungen betroffenen Steuerpflichtigen möglich sein soll. Die systematische Stellung des § 146 Abs. 2b AO tritt daher in den Hintergrund. Diese Auslegung ist auch aus gleichheitsrechtlichen Gründen naheliegend, da nicht ersichtlich ist, weshalb die Sanktionierung der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß § 200 Abs. 1 AO durch die Festsetzung von Verzögerungsgeldern von der Gewinnermittlungsart abhängig sein sollte1.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes ist zunächst, dass die Prüfungsanordnung, auf deren Grundlage die durch die Festsetzung des Verzögerungsgeldes durchzusetzende Aufforderung gemäß § 200 Abs. 1 AO zur Beantwortung von Fragen bzw. zur Vorlage von Unterlagen erfolgt ist, wirksam und vollziehbar ist2. Denn die Aufforderung zur Beantwortung von Fragen bzw. zur Vorlage von Unterlagen gemäß § 200 Abs. 1 AO stellt eine Form der Durchsetzung der Prüfungsanordnung dar.
Weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes ist, dass eine Aufforderung zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 AO erfolgt ist. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen, von der „Prüfungsanordnung“ unabhängigen Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO. Dieser Verwaltungsakt muss außerdem vollziehbar sein3.
Auch ist die Möglichkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgelds auch nicht auf die Fälle der Verlagerung der Buchführung ins Ausland gemäß § 146 Abs. 2a AO beschränkt. Denn die Regelung des § 146 Abs. 2b AO ist über den direkten Normzusammenhang zu § 146 Abs. 2a AO auch in anderen Fällen anwendbar, in denen – ohne Verlagerung der Buchführung ins Ausland – ein Steuerpflichtiger einer Aufforderung des Finanzamts zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne von § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt4.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Januar 2012 – 4 K 2121/11
- vgl. zur nur eingeschränkten Bedeutung der systematischen Einordnung der Regelung des § 146 Abs. 2b AO: BFH, Beschlüsse vom 16.06.2011 – IV B 120/10, BStBl II 2011, 855; und vom 28.06.2011 – X B 37/11, BFH/NV 2011, 1833[↩]
- vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 01.02.2011 – 3 K 64/10, EFG 2011, 202[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 16.06.2011 – IV B 120/10, BStBl II 2011, 855; und vom 28.06.2011 – X B 37/11, BFH/NV 2011, 1833[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 16.06.2011 – IV B 120/10, BStBl II 2011, 855; und vom 28.06.2011 – X B 37/11, BFH/NV 2011, 1833, m.w.N.; anderer Ansicht: Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146 AO Rn. 51[↩]










