Festsetzungsfrist bei Zinsbescheiden

Auf Zinsen und damit auch Prozesszinsen sind die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO).

Festsetzungsfrist bei Zinsbescheiden

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 233 Satz 1 AO). Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag nach § 236 Abs. 1 AO vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn sich der Rechtsstreit -wie im Streitfall- durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt hat. Auf (Prozess-)Zinsen sind die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist beginnt in den Fällen des § 236 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer erstattet worden ist (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO).

Die Festsetzungsverjährung tritt auch dann ein, wenn die Behörde „falsch“ (im Sinne von verschuldet) gehandelt hat.

Ein Verschulden des Finanzamtes ührt im Regelfall nicht dazu, dass ein Steuerbescheid nach Eintritt der Festsetzungsverjährung noch zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern ist1. Der Sinn und Zweck von Verjährungsvorschriften liegt gerade darin, Rechtsfrieden unabhängig davon eintreten zu lassen, ob die Behörde eine Entscheidung rechtsfehlerhaft getroffen oder unterlassen hat. Ob dies ausnahmsweise anders sein kann, wenn das Finanzamt durch eigenes aktives Tun einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, konnte in dem BFH, Urteil in BFHE 191, 198, BStBl II 2000, 330, Rz 12 a.E. offen bleiben, da ein solcher Fall nicht vorlag.

Da auf Zinsen die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO), führt auch ein Verschulden des Finanzamt bei der Nichtfestsetzung von Zinsen grundsätzlich nicht dazu, dass zugunsten des Steuerpflichtigen nach Ablauf der Festsetzungsverjährung noch ein Zinsbescheid zu erlassen ist. Ein Ausnahmefall im Sinne der o.g. BFH-Rechtsprechung ist vorliegend ausgeschlossen, da die Finanzverwaltung nicht durch aktives Tun einen Vertrauenstatbestand beim Steuerpflichtigen geschaffen hat, dass rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Zinsbescheid erlassen werde. Vielmehr ist die Festsetzungsfrist abgelaufen, weil das Finanzamt überhaupt nicht „aktiv“ tätig geworden ist.

Ob die unterlassene Festsetzung von Prozesszinsen im Hinblick auf die -eine Festsetzung von Amts wegen regelnde- Verwaltungsanweisung in § 236 Nr. 6 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung einen Anspruch der Steuerpflichtigein aus Amtshaftung wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG begründet, konnte der Bundesfinanzhof hier dahin stehen lassen. Abgesehen davon, dass für die Geltendmachung eines derartigen Anspruchs nicht die Finanzgerichtsbarkeit, sondern die ordentlichen Gerichte (Landgerichte) zuständig sind (Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG), ist ein Amtshaftungsanspruch als eine auf den Staat übergeleitete Beamtenhaftung nur auf Geldersatz gerichtet und nicht auf Naturalrestitution durch Vornahme oder Unterlassen einer Amtshandlung2. Die Bejahung eines Amtshaftungsanspruchs hätte somit nicht zur Folge, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Festsetzungsverjährung außer Kraft gesetzt werden und ein Zinsbescheid zu erlassen wäre. Im Übrigen wäre zu berücksichtigen, dass die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines „Rechtsmittels“ abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Rechtsmittel in diesem Sinne sind nicht nur die Rechtsmittel im technischen Sinne. Der Begriff der Rechtsmittel ist hier vielmehr weit zu fassen, es sind alle Rechtsbehelfe darunter zu verstehen, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder ihr Unterlassen richten und die ihre Beseitigung bezwecken und ermöglichen. Demgemäß ist auch schon die einfache Nachfrage bei der zuständigen Behörde oder bei Unterlassungen -ein Antrag auf Tätigwerden der Behörde- ein „Rechtsmittel“ im Sinne der erläuterten Vorschrift3. Für einen Antrag oder eine Nachfrage bei der zuständigen Finanzbehörde besteht jedenfalls dann Anlass, wenn diese auch mehrere Monate nach Erlass der Änderungsbescheide und Erstattung der Umsatzsteuer noch keine Festsetzung von Prozesszinsen vornimmt.

Diese Frist darf auch auf einen unionsrechtlichen Erstattungsanspruch angewendet werden.

Der Vorschrift über die Festsetzung der Zinsen in § 239 AO kommt rein verfahrensrechtliche Bedeutung zu4. Auf dem Gebiet des Verfahrensrechts fehlen unionsrechtliche Vorschriften, sodass die Ausgestaltung des Verfahrensrechts grundsätzlich Sache der einzelnen Mitgliedstaaten ist (Grundsatz der Verfahrensautonomie). Diese haben dabei allerdings den Effektivitätsgrundsatz sowie das Äquivalenzprinzip zu beachten5. Die Ausgestaltung der Festsetzungsfrist für Prozesszinsen in § 239 AO verstößt nicht gegen diese unionsrechtlichen Grundsätze:

Ein Verstoß der nationalen Verjährungsvorschrift gegen den Äquivalenzgrundsatz6 liegt schon deshalb nicht vor, weil § 239 AO in gleicher Weise für Erstattungsansprüche gilt, die sich aus nationalem Recht ergeben wie auch für Erstattungsansprüche, die sich -wie im Streitfall- unter Berufung auf das Unionsrecht ergeben.

Zum Effektivitätsgrundsatz hat der EuGH entschieden, dass die Festlegung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, und dass solche Fristen nicht geeignet sind, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren7. Dem entsprechend hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 28.08.20148 erkannt, dass die für Steueransprüche geltende Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO vorgesehene Festsetzungsfrist nicht gegen das Effektivitätsprinzip verstößt.

Der Streitfall betrifft nicht die Verjährung von Steueransprüchen, da es sich bei den Prozesszinsen lediglich um steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) handelt. Es ist daher bereits fraglich, ob es sich bei diesen um „durch die Unionsordnung verliehene Rechte“ handelt. Jedenfalls ist weder von der Steuerpflichtigein dargelegt worden noch für den Bundesfinanzhof ersichtlich, dass die Geltendmachung von Prozesszinsen durch eine Verjährungsfrist von einem Jahr, die zudem erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer erstattet oder ausgezahlt worden ist (§ 239 Abs. 1 Nr. 4 AO), praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde.

Der Bundesfinanzhof ist nicht durch den -vorsorglich gestellten- Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO an einer Entscheidung über die Beschwerde gehindert. Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens entsprechend § 74 FGO zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH kommt nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht in Betracht9. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist nur über den Zugang zum BFH zu entscheiden, erst in einem anschließenden Revisionsverfahren wird dann über die Vorlagepflicht nach den dafür maßgebenden Kriterien entschieden.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. September 2015 – V B 5/15

  1. BFH, Urteil vom 19.08.1999 – III R 57/98, BFHE 191, 198, BStBl II 2000, 330[]
  2. BFH, Beschluss vom 19.09.2008 – IX B 108/08; unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 22.05.2003 – III ZR 32/02, NVwZ 2003, 1285[]
  3. vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12 1993 – 18 U 92/93, NJW-RR 1995, 13[]
  4. vgl. Rüsken in Klein, Kommentar zur AO, § 239 Rz 1; Kögel in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 239 Rz 6.01.[]
  5. vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 12.02.2015 – C-662/13, Surgicare/Unidades de Saúde SA, HFR 2015, 422, Rz 26, m.w.N.[]
  6. vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 19.07.2012, – C-591/10, Littlewoods Retail, EU:C:2012:478, UR 2012, 772, Rz 31[]
  7. EuGH, Urteil vom 15.12 2011 – C-427/10, Banca Antoniana Popolare Veneta, EU:C:2011:844, UR 2012, 184, Rz 24[]
  8. BFH, Urteil vom 28.08.2014 – V R 8/14, BFHE 247, 21, BStBl II 2015, 3[]
  9. BFH, Beschlüsse vom 06.06.2003 – III B 98/02, BFH/NV 2003, 1214; vom 14.05.2002 – VII B 76/01; sowie vom 29.10.1998 – V B 87/98, BFH/NV 1999, 681[]